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Überstunden, Urlaubstage, Befristung – worauf beim Arbeitsvertrag zu achten ist

Arbeitsvertrag

Endlich den passenden Mitarbeiter gefunden. Das ist nicht selbstverständlich, denn in manchen Branchen ist es schwierig, kompetente und verlässliche Angestellte zu finden. In dieser Situation überwiegt oft die Freude und der Arbeitsvertrag ist schnell aufgesetzt und unterschrieben. Dabei sollten nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Unternehmer einige juristische Feinheiten berücksichtigen. „Ob allgemeine Beschäftigungskonditionen, Urlaub oder Befristung – hier gilt es, Stolperfallen vorzubeugen“, sagt Rechtsanwalt Rainer Vetter, Experte für Arbeitsrecht von der Böblinger Kanzlei Eberspächer & Klein. Der ehemalige Arbeitsrichter und Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG erläutert im Folgenden wichtige Fakten rund um den Arbeitsvertrag.

Unbezahlte Überstunden: Wo ist Schluss?

Überstunden sind oftmals notwendig, wenn größere Projekte zu bewältigen sind. Laut Rainer Vetter ist eine Arbeitsvertragsklausel, nach der sämtliche Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sind, nicht rechtens. Nur eine festgelegte Anzahl von Überstunden darf derart deklariert werden. Bei sehr vielen Überstunden kann der Arbeitnehmer die Ausbezahlung verlangen, muss allerdings detaillierte Nachweise über die Stunden vorlegen. Zudem muss er beweisen, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet hat oder diese duldet. Zu beachten sind dabei bestehende Verfallsfristen: „Wer nicht rechtzeitig seine Ansprüche schriftlich geltend macht, läuft Gefahr, sie zu verlieren“, warnt Rainer Vetter.

Urlaub für alle – Erholung per Gesetz

Urlaubstage – für beide Seiten ein wichtiger Punkt im Arbeitsvertrag. Gesetzlich gilt hier: Bei einer sechstägigen Werkwoche stehen dem Arbeitnehmer 24, bei einer fünftägigen Werkwoche 20 Tage Urlaub zu. Dies trifft auch auf Personen zu, die auf 400-Euro-Basis beschäftigt sind. Häufig gilt per Tarif – oder Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Variante mit mehr Urlaubstagen.

„Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Kalenderjahr geltend macht, da er ansonsten verfällt“, betont der Experte für Arbeitsrecht. Die Erreichbarkeit während des Urlaubs ist für den Arbeitnehmer kein Muss, da die freie Zeit laut Gesetz der Erholung dient. Anderslautende Vorschriften im Arbeitsvertrag sind somit nicht rechtens.

Probezeit: maximal sechs Monate ohne Kündigungsschutz

Bei Antritt einer neuen Stelle muss der Arbeitnehmer in jedem Fall sechs Monate beschäftigt sein, die sogenannte Wartezeit, bevor der Kündigungsschutz greift. Während dieser Zeit können Sie dem Arbeitnehmer kündigen, ohne dass ein Grund vorliegt. „Wurde im Arbeitsvertrag zusätzlich für das erste halbe Jahr eine Probezeit vereinbart, ist der Arbeitnehmer während dieser Zeit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist ausgeliefert“, verdeutlicht der ROLAND-Partneranwalt. Nach den ersten sechs Monaten ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats zu beachten.

Befristeter Job nur dreimal verlängerbar

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann aus einem Sachgrund, wie etwa die Vertretung in Elternzeit, oder als reine Zeitbefristung ohne Sachgrund geschlossen werden. Für die Vertretung während der Elternzeit existiert keine zeitliche Grenze. Eine Befristung darf insgesamt bis zu dreimal verlängert werden und sich maximal über zwei Jahre erstrecken. „Ergibt sich bei einer Verlängerung eine inhaltliche Änderung, wird die befristete Anstellung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zudem muss die Befristung in jedem Fall vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben worden sein, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“, betont Rainer Vetter.

Die Tipps zum Arbeitsvertrag wurden Ihnen in Zusammenarbeit mit der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG präsentiert.

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