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Expatriates - rechtliche Risiken einer Entsendung Teil 4:

Steuerrecht, Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsrecht

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Unser erstes Interview hat der Experte für globale Beschäftigungsverhältnisse, Herr Dr. jur. Christoph Fritz (i.R) mit den Worten geschlossen: „Sie merken, Rechtsgebiete – wie Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht – hängen meistens zusammen und können nicht völlig voneinander isoliert betrachtet werden“. Und genau hier knüpfen wir mit unserem zweiten Experten-Interview zu diesem Thema an. Auch die Bereiche Steuerrecht, Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsrecht können nicht getrennt voneinander – und von den im ersten Interview behandelten Rechtsgebieten – gesehen werden. Deshalb erhalten Sie heute weitere, wichtige Informationen, damit dieses umfassende Thema vollständig beleuchtet wird. 

Herr Dr. Fritz, vielen Dank, dass Sie sich noch einmal Zeit für uns genommen haben und dass wir heute dieses Thema sozusagen „abrunden“ können. Lassen Sie uns gleich mit dem Steuerrecht einsteigen.

DIE RECHTSBEREICHE IM DETAIL: STEUERRECHT

Herr Dr. Fritz, in welchem Land sind die Einkünfte der Mitarbeiter zu versteuern?

In dem Land, in dem man steuerpflichtig ist. Bei Doppelbesteuerungsabkommen gilt das Tätigkeitsstaatprinzip – das bedeutet, das Land, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, hat das Besteuerungsrecht. Eine Ausnahme bildet die „183-Tage-Regelung“ (wenn der Mitarbeiter weniger als 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet), die besagt, dass der Ansässigkeitsstaat in diesem Fall das Steuerrecht behält. Dies gilt aber wiederum nur, wenn der Arbeitnehmer sein Gehalt von Deutschland aus erhält – bezahlt die Auslandsfirma den Mitarbeiter oder trägt sie dessen Personalkosten, greift die 183-Tage-Regelung nicht.

Was ergibt sich aus sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen?

Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln, dass möglichst nur in einem Land Steuern gezahlt wird – aber auch, dass keine Lücken bei der Steuerzahlung entstehen. Sie legen fest, welches Land das Besteuerungsrecht hat und wie durch eine Befreiungs- und Anerkennungsmethode (vom Staat abhängig) eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Die Steuerbefreiung oder –anrechnung erfolgt nicht automatisch. Hierzu müssen entsprechende Anträge im Heimatland gestellt werden. Zurzeit bestehen zwischen Deutschland und ca. 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen.

Können Sie uns bitte aufklären, wie die Besteuerung inländischer Bezüge aussieht? Ist der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig?

Wenn der Arbeitnehmer sein Gehalt aus Deutschland bezieht, dann hängt dies vom Arbeitsort, vom Wohnort und von der Dauer des Auslandsaufenthalts ab. In den meisten Fällen wird das Gehalt, auch wenn es von Deutschland aus bezahlt wurde, im Tätigkeitsland versteuert. Wird die Wohnung im Inland beibehalten, liegt eine Doppelbesteuerungssituation vor.

Wie wird die im Ausland erhobene Steuer bei der deutschen Einkommenssteuer berücksichtigt?

Das ist unterschiedlich. Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, dann wird die Auslandssteuer meist auf die deutsche Steuer angerechnet oder vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Im Rahmen eines Abkommens bestehen zwei Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Steueranrechnung oder Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt. Deutschland wendet meistens die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an: Zur Steuerbefreiung wird ein Nachweis über die am Tätigkeitsort gezahlte Steuer benötigt und die restlichen Einnahmen aus Deutschland werden mit dem Steuersatz versteuert, der gelten würde, wenn auch die befreiten Auslandseinkünfte in Deutschland steuerpflichtig wären. Eine weitere Möglichkeit ist der Auslandstätigkeitserlass, bei dem man auf Antrag von der Steuer befreit werden kann. Dieser gilt jedoch nur für bestimmte Tätigkeiten in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen, zum Beispiel in der Entwicklungszusammenarbeit oder beim Einsatz zu Montagezwecken.

Was ist aus lohnsteuerlicher Sicht zu beachten?

Die Lohnsteuer muss im richtigen Land abgeführt werden – meistens im Tätigkeitsland. Zusätzlich muss das Unternehmen dann im Heimatland einen Lohnsteuerfreistellungsantrag beim Finanzamt stellen. Wird der Lohn in Euro berechnet, muss zur Ermittlung der Lohnsteuer eine Umrechnung in die Landeswährung zum Tageskurs erfolgen.  

Wie kann ein Unternehmen die steuerrechtlichen Risiken für sich und seine Mitarbeiter reduzieren?

Erstens durch eine professionelle und umfassende Beratung im Vorfeld der Entsendung. Zweitens muss der Unternehmer während der Entsendung im jeweiligen Staat für die ordnungsgemäße Steuerabführung sorgen und für die korrekte Zuordnung der Personalkosten bei der Gewinnabgrenzung im Konzern. Geschieht dies nicht, kann die nächste Steuerprüfung für das Unternehmen sehr teuer werden.

DIE RECHTSBEREICHE IM DETAIL: ARBEITSERLAUBNIS UND AUFENTHALTSRECHT

Wie kläre ich als Arbeitgeber schnell und umfassend die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bzw. Visapflicht?

Schnell und umfassend schließen sich in diesem Bereich aus. Einen Mitarbeiter von heute auf morgen in ein anderes Land zu entsenden, funktioniert nicht. Der gesamte Prozess dauert mindestens drei Monate – in manchen Ländern auch noch viel länger. Es muss in der Regel zuerst eine Arbeitserlaubnis vorliegen, erst dann kann bei der Botschaft ein Einreisevisum beantragt werden, der Flug muss gebucht werden, Dokumente, zum Beispiel Zeugnisse oder Heiratsurkunden, müssen unter Umständen beglaubigt, legalisiert und übersetzt werden und vieles andere mehr. Innerhalb der EU herrscht jedoch Freizügigkeit, da funktionieren diese Prozesse in der Regel schneller und reibungsloser. Auf keinen Fall darf der Mitarbeiter – auch nicht übergangsweise – die Beschäftigung mit einem Touristenvisum aufnehmen. Das kann verheerende Strafen und Sanktionen mit sich ziehen. Kurz gesagt: Erst wenn alle Formalitäten abgeschlossen sind, darf der Mitarbeiter im Tätigkeitsland arbeiten.

Welche Sanktionen können durch fehlerhafte Informationen entstehen?

Ohne entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis macht sich der Mitarbeiter strafbar. Die Folge können eine Abschiebung oder Ausweisung und ein mehrjähriges Wiedereinreiseverbot sein. Im Falle des Arbeitgebers kann dies als „Einschleusen illegaler Arbeitnehmer“ aufgefasst werden. Daraus können Sanktionen resultieren, neben einer Bestrafung ein Verbot, künftig Ausländer zu beschäftigen und Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht kann der Firma kann im entsprechenden Tätigkeitsland auch die Gewerbeberechtigung entzogen werden, so dass im schlimmsten Fall eine Standortschließung droht.

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Herr Dr. Fritz, lassen Sie uns die wichtigsten Fragen noch einmal in Stichworten zusammenfassen:

Worauf muss ein Unternehmen rechtzeitig achten, wenn es einen Mitarbeiter in ein anderes Land entsendet?

Auf alle vier Rechtsgebiete und darauf, genügend Vorlaufzeit einzuplanen.

Gibt es Unterschiede, wenn das Unternehmen ausländische Mitarbeiter in Deutschland beschäftigt?

Eigentlich nicht – es gilt spiegelbildlich das Gleiche. Auch Impatriates müssen die jeweiligen Vorschriften des Heimatlandes, Deutschlands und der internationalen Abkommen beachten.

Unterschätzen Arbeitgeber die Aufgaben, welche im Vorfeld zu regeln sind? Welche Risiken können hierbei auftreten?

In der Regel tun sie dies. Risiken und Haftungsfälle – wie bereits beschrieben – sind keine Seltenheit, wenn man sich zu spät kümmert.

Können überwiegend Pauschalaussagen getroffen werden oder sind die Aufenthaltsländer jeweils gesondert zu betrachten?

Kaum – meistens kommt man um eine umfangreiche, individuelle Prüfung nicht herum.

Wieso ist das Thema Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit einer Auslandsentsendung so relevant?

Der Arbeitnehmer sollte über Rechte, Pflichten und Risiken im Tätigkeitsland aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, können sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Haftungsfragen ergeben, wenn etwas passiert.

Welche Vorteile hat ein Unternehmen durch den Abschluss einer internationalen Krankenversicherung?

Das ist ein sehr wichtiger Punkt, denn dadurch wird der Arbeitgeber vom Haftungsrisiko befreit, sie stellt eine Absicherung für das Unternehmen dar. Der Abschluss zeigt auch dem Mitarbeiter, dass sich das Unternehmen um ihn kümmert – denn dadurch ist der Mitarbeiter geschützt, wenn etwas passieren sollte.

An wen kann sich ein Unternehmen wenden, wenn spezielle rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entsendung auftreten?

Sozialversicherungsträger wie die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung oder auch das Finanzamt klären in ihrem Zuständigkeitsbereich auf. Vorzuziehen sind aber Experten, die sich nicht nur in Einzelaspekten auskennen, sondern eine Beratung und Betreuung aus einer Hand in sämtlichen Rechtsgebieten anbieten, die bei Entsendungsfällen geprüft werden müssen.

Vielen Dank für das spannende Interview, Herr Dr. Fritz. Wir sind sicher, dass dadurch einiges zur Aufklärung in diesem sehr speziellen Bereich beigetragen wurde.


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