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SchadenersatzPflicht des Schädigers, dem Geschädigten einen Ersatz für das geschädigte Gut wie z.B. dessen Leben, Gesundheit oder Eigentum zu verschaffen. Die uneingeschränkte Pflicht zum Schadenersatz ist unabdingbar. Allerdings hat der Schädiger nur die Aufwendungen zu ersetzen, "die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen". Rechtsgrundlage ist § 823 BGB. Tipp:Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehören in jede Hausbibliothek. | |