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UnverfallbarkeitBegriff aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Demzufolge sind Ansprüche aus der bAV unverfallbar, wenn der Berechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage für Leistungen aus einem betrieblichen Fonds ("Pension", "Betriebsrente") seit mindestens fünf Jahren besteht (bei Zusagen vor dem 01.01.2001 gelten teilweise andere Kriterien). Unter bestimmten Bedingungen wie z.B. die Insolvenz des zusagenden Unternehmens können die Leistungen allerdings gekürzt werden. Der Begriff der Unverfallbarkeit hängt eng mit dem Begriff des unwiderruflichen Bezugsrechtes zusammen. | |