Maßstäbe neu definiert

Existenzsicherung/Risikolebensversicherung/Hinweise zur Überschussbeteiligung

Hinweis zur Überschussbeteiligung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindZV) neu gefasst. Diese Verordnung regelt, in welchem Umfang die überschussberechtigten Versicherungsverträge am Kapitalanlage-, Risiko- und am übrigen Ergebnis beteiligt werden.

Die MindZV gilt seit 1.1.2008 und sieht einheitliche Regelungen für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen der Gesellschaft vor.

Sie bestimmt derzeit eine Mindestbeteiligung an Kapitalerträgen in Höhe von 90 %, am Risikoergebnis von 75 % und am übrigen Ergebnis (=Kosten- und sonstiges Ergebnis) von 50 %. Aus dem Anteil an den Kapitalerträgen wird auch die rechnungsmäßige Verzinsung bestritten. Die Überschussbeteiligung erfolgt über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder die Direktgutschrift. An negativen Ergebnissen werden die Versicherungsnehmer nicht beteiligt, negative und positive Ergebnisse werden nicht saldiert. Die Verordnung kann von der BaFin geändert werden.

Soweit erforderlich haben wir die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Verträge mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an die neue Regelung angepasst. ("Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der BaFin vom 15.12.2008, GZ VA 25-I 5003 - 1020 - 2008/0001")

In den betroffenen Fällen werden wir im Rahmen der jährlichen Gewinnbenachrichtigung auf die Anpassung hinweisen.

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