Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung
Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung – Hinterbliebenenrenten im Überblick
Witwen- und Witwerrente
- Anspruchsberechtigt sind Witwen/Witwer – seit Januar 2005 auch eingetragene Lebenspartner –, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen rechtsgül- tig verheiratet waren. Bei einer Wieder-heirat entfällt der Rechtsanspruch.
- Zudem muss der verstorbene Ehegatte bzw. Lebens- partner die allgemeine Wartezeit von fünf Beitrags- jahren erfüllt haben, oder diese muss als vorzeitig erfüllt gelten (z. B. durch einen Arbeitsunfall).
- Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird bei Tod im ersten Ehejahr geprüft, ob der al-leinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu be-gründen. In diesem Fall wird keine Witwen-/Witwerrente gezahlt.
Eine große Witwen-/Witwerrente erhält grundsätzlich ein hinterbliebener Ehegatte/Lebenspartner, der
- das 45. Lebensjahr vollendet hat (ab 2012 um einen Monat p. a. ansteigend auf 47 Jahre ab 2029) oder
- ein Kind unter 18 Jahren bzw. ein Kind, das sich we- gen einer Behinderung nicht selbst un-terhalten kann, erzieht oder
- erwerbsgemindert ist.
Wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist, beträgt die große Witwenrente 60 % der Rente bzw. der Rentenansprüche des Verstorbenen. Werden die besonderen Voraussetzungen für die große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, besteht ein Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente. Die große Witwen-/ Witwerrente beträgt 55 %, die kleine 25 % der Rente des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners.
Waisenrente
- Anspruchsberechtigt sind Kinder nach dem Tod eines Elternteils. Die Waisenrente wird ohne Einschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geleistet.
- In besonderen Fällen wird auch darüber hinaus geleistet, maximal aber bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Diese Fälle liegen vor, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Die Vollwaisenrente beträgt grundsätzlich 20 %, die Halbwaisenrente 10 % der Rente des verstorbenen Elternteils.
Durchschnittliche Rentenhöhe
In der Theorie sollen die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten die wirtschaftliche Existenz der Angehörigen sichern. Die Praxis zeigt allerdings, dass dies nur unzueichend erfüllt wird. Laut einer aktuellen Statistik der Deutschen Rentenversicherung beträgt der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Witwen/Witwerrente für Frauen unter 600 Euro, für Männer sogar unter 300 Euro monatlich. (Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – Rentenbestand 2012)
Einkommensanrechnung
Der Teil des Einkommens, der einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Einkommensanrechnung führt dazu, dass Hinterbliebenen-renten in vielen Fällen gekürzt werden oder – bei höheren Einkommen – sogar vollständig ruhen.
Besteuerung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Hinterbliebenenrenten werden – genauso wie gesetzliche Altersrenten – nachgelagert besteuert
- Der steuerpflichtige Anteil hängt davon ab, in welchem Jahr die Rente zum ersten Mal gezahlt wird. Er steigt bis 2040 schrittweise auf 100 %.
- Wird eine Hinterbliebenenrente fällig, wenn der Verstorbene bereits Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat, wird bei der Ermittlung des für die Steuer festgeschriebenen Prozentsatzes ein fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, indem vom tatsächlichen Rentenbeginn die Laufzeiten der vorherigen Rente abgezogen werden. Dabei darf der Prozentsatz von 50 % nicht unterschritten werden.
Besonderheiten in der Beamtenversorgung
Bei Beamten ist die Witwen- und Witwerrente sehr ähnlich geregelt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Allerdings wird bei der Beamtenversorgung nicht zwischen großer und kleiner Witwen- und Witwerrente unterschieden – hier gelten die Werte analog der großen Witwen- und Witwerrente der GRV. Beamte auf Widerruf bzw. Probe haben in der Regel keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge (außer bei Dienstunfall). Der steuerpflichtige Anteil von Hinterbliebenenrenten beträgt bei Beamten bereits heute 100 %.