Geschäftskunden und Unternehmen | Das Plus von AXA

Schadenersatz im Gastronomiebereich – wer hat welche Rechte?

Schadenersatz-Gastronomie

Was kann bei einem Restaurantbesuch alles schief gehen: Lange Wartezeiten, kaltes Essen, ein unaufmerksamer Kellner und dann stimmt am Ende des Abends auch noch die Rechnung nicht. „Solche Fauxpas müssen Gäste nicht einfach hinnehmen. Mit einer Bestellung im Restaurant gehen Gäste den sogenannten Bewirtungsvertrag mit dem Wirt ein und haben damit verbundene Rechte“, sagt Stefan Schneider, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von Kaske & Schneider Rechtsanwälte. Es lohnt sich, auf folgende Fragen die Antworten zu wissen:



Wie lange muss der Gast auf sein Essen warten?

Wenn der Hunger groß ist, soll es mit der Bestellung schnell gehen. Doch die Wartezeit ist vor allem von der Art der Lokalität abhängig. „Während in einem Imbiss 20 Minuten die absolute Schmerzgrenze darstellen dürften, ist in gehobenen Restaurants eine Stunde Wartezeit – aufgrund der aufwändigen Zubereitung – oft üblich. In der Regel gilt aber für durchschnittliche Restaurants: Wenn ein Gast nach etwa 30 Minuten trotz Nachfragens kein Essen erhält, kann er von seiner Bestellung zurücktreten“, klärt Schneider auf. Voraussetzung ist, dass ein Warten unzumutbar ist, weil zum Beispiel noch ein Termin folgt. Den Beweis hierfür muss der Gast erbringen.

Darüber hinaus hat er noch die Möglichkeit, den Preis für das Essen zu mindern: je nach Lokalität um bis zu 30 Prozent. Bei Getränken kann der Preis bereits nach etwa 20 Minuten Wartezeit um bis zu 20 Prozent gemindert werden.



Darf der Gast bei ungenießbarem Essen von der Bestellung zurücktreten?

Sofern das Essen im Restaurant ungenießbar – beispielsweise verdorben – ist oder nicht der Beschreibung der Karte entspricht, kann der Gast das Essen zurückgeben. Er muss dem Gastwirt aber grundsätzlich erlauben, ein neues Essen zu liefern, bevor er den Preis für das Gericht mindern kann oder gar von der Bestellung zurücktritt. Das Gleiche gilt auch bei dem berühmten „Haar in der Suppe“.



Ist Leitungswasser immer gratis?

Weit gefehlt! Das Glas Leitungswasser ist ein zusätzlicher Service des Restaurants – keine Selbstverständlichkeit. Das Angebot in seinem Restaurant bestimmt jeder Gastwirt selbst. Möchte er in seinem Restaurant kein Leitungswasser und schon gar nicht gratis anbieten, hat der Gast auch keinen Anspruch darauf. Ihm bleibt also nichts anderes übrig, als aus dem Angebot der Karte zu wählen.



Wenn die Rechnung auf sich warten lässt: einfach aufstehen und gehen?

Schön wär’s! Doch in der Regel ist jeder Gast angehalten, zumindest dreimal laut und deutlich – am besten unter Zeugen – nach der Rechnung zu verlangen. Kommt der Kellner immer noch nicht, kann beispielsweise je nach Lokalität und in Absprache mit dem Wirt der Preis gemindert werden. Einfach das Restaurant ohne zu zahlen zu verlassen, ist nicht erlaubt. „Um nicht als Zechpreller zu gelten, kann der Gast nach dreifacher Aufforderung des Kellners seinen Namen und Anschrift deutlich leserlich auf dem Tisch hinterlassen, damit der Gastwirt die Rechnung per Post schicken kann“, so Schneider.

Das Geld sollte aber unter keinen Umständen einfach auf dem Tisch hinterlassen werden. Denn ist es plötzlich weg, wenn der Kellner kommt, muss der Gast beweisen, dass er es wirklich dort hingelegt hat.



Zahlt der letzte Gast die Zeche der ganzen Runde?

Nur in der Wunschvorstellung des Wirts. Insbesondere in großen Runden, wenn Bestellungen auf Bierdeckeln notiert werden, kann es zu Missverständnissen bei der Abrechnung kommen. „Jeder muss allerdings nur das bezahlen, was er bestellt hat“, so ROLAND-Partneranwalt Schneider. Wenn also der Kellner mit dem letzten Gast abrechnet und noch einige Positionen auf der Rechnung offen sind, darf er diesen nicht einfach zur Kasse bitten. Kann der Gastwirt nämlich nicht beweisen, wer was gegessen und getrunken hat, bleibt er auf dem Restbetrag sitzen.

Hier gibt es nur eine Ausnahme: Der Letzte der Runde muss die Zeche zahlen, wenn alle Speisen und Getränke – mit seiner Zustimmung – auf „seinem“ Deckel vermerkt wurden. Dann liegt es an ihm, zu beweisen, dass dies nicht alles seine Bestellungen sind.

Der Alltag steckt voller Situationen, in denen es sich lohnt, über seine Rechte Bescheid zu wissen. Wer also bei einem pannenreichen Restaurantbesuch dennoch angemessen reagieren möchte, sollte sich rechtzeitig informieren.

Die Tipps zum Schadenersatz in der Gastronomie wurden Ihnen in Zusammenarbeit mit der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG präsentiert.

Rechtliche Hinweise
Die Artikelinhalte werden Ihnen von AXA als unverbindliche Serviceinformationen zur Verfügung gestellt. Diese Informationen erheben kein Recht auf Vollständigkeit oder Gültigkeit. Bitte beachten Sie dazu unsere Nutzungsbedingungen.