Home Geschäftskunden Betriebsrentenstaerkungsgesetz
Betriebsrentenstärkungsgesetz - Familie kuschelt entspannt auf dem Sofa

Betriebsrentenstärkungsgesetz Nutzung der Riesterförderung in der bAV

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail

Nutzung der Riesterförderung in der bAV

Die Nutzung der Riesterförderung über Zulagen und Steuervorteile kann im Einzelfall für Ihre Mitarbeiter in der bAV (als Alternative oder als Ergänzung zur steuer- und sozialabgabenfreien Förderung) attraktiver sein, da der entscheidende bisherige Nachteil der „Doppelverbeitragung“ von Beitrag und Leistung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen enttfallen ist. Die Eigenbeiträge werden aus dem Nettogehalt des Mitarbeiters (nach Steuern und Sozialabgaben) finanziert, die Versorgungsleistungen sind sozialabgabenfrei (die Leistungen sind unverändert voll steuerpflichtig).

Wichtig zu wissen

  • Die Abwicklung erfolgt über die Direktversicherung sowie die Pensionskasse/ den Pensionsfonds. Sie sind Versicherungsnehmer der Versorgung und Beitragszahler, der Arbeitnehmer die versicherte Person und Zulagenberechtigter. Der Arbeitnehmer muss mittels Zulagenantrag eigenständig die Zulagen beantragen. Abweichend zur herkömmlichen Direktversicherung mit Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG wird der Beitrag bei der Riester-bAV aus dem Nettogehalt gezahlt. Dies muss im Lohnbuchhaltungsprogramm entsprechend berücksichtigt werden.
  • Ob und wie sich die Riester-Förderung im Vergleich zur „steuer- und sozialabgabenfreien Förderung“ für Ihre Mitarbeiter lohnt und was Sie als Arbeitgeber dafür tun müssen, erläutern wir Ihnen gerne im persönlichen Beratungsgespräch.

Die Details der Riesterförderung im Kurzüberblick

Mindesteigenbeitrag (zum Erhalt der vollen Zulagen) sind 4% vom Bruttogehalt abzgl. Zulagen

Grundzulage**

Kinderzulage je Kind**

Maximalbeitrag

175 EUR p.a.
(bis 2017: 154 EUR p.a.)

185 EUR p.a.
(geb. vor 2008)

300 EUR p.a.
(geb. ab 2008)

2.100 EUR p.a.
(für zusätzliche Steuerersparnis aus Sonderausgabenabzug)

Abrechnung über das Nettogehalt des Arbeitnehmers (der Arbeitgeber ist Beitragszahler)

Fließt direkt in den Vertrag

Fließt direkt in den Vertrag

Auszahlung zusätzlicher Steuerersparnis */**

  • Für Zulagenberechtigte, die zu Beginn des ersten Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt sind, zahlt der Staat zusätzlich eine einmalige Startzulage von 200 €.
  • Bei Unterschreitung des Mindesteigenbeitrages werden alle Zulagen anteilig gekürzt.
  • Der Ehegatte Ihres Mitarbeiters kann nicht über Sie als Arbeitgeber vorsorgen (sofern er nicht ebenfalls bei Ihnen angestellt ist).
  • Ehegatten ohne Einkommen können als mittelbar Förderfähige einen zusätzlichen Riester-Vertrag über eine Privatvorsorge abschließen (hier gelten Sonderregelungen).

* Erfolgt über die Einkommenssteuererklärung. Günstigerprüfung durch Finanzamt. Zunächst wird der Steuervorteil berechnet. Dann werden die auf den Vertrag / die Verträge entfallenden Zulagen abgezogen. Dabei wird immer davon ausgegangen, dass die Zulagen auch beantragt wurden! Die Zulagen gehen direkt in den Vertrag. Ist der Steuervorteil größer als die Summe der Zulagen, so wird die Differenz erstattet. Ist er kleiner, so entsteht kein Anspruch.
** Beantragung durch den Arbeitnehmer

accordeon-faq-background.jpg

Fragen und Antworten zur Riesterförderung

Bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen bAV-Vertrag mit Riesterförderung anzubieten?

Ja, möchte Ihr Mitarbeiter die Riesterförderung im Rahmen der bAV in Anspruch nehmen, so sind Sie verpflichtet ihm ein entsprechendes Angebot zur Verfügung zu stellen. Über die Wahl des Anbieters entscheiden Sie als Arbeitgeber.

Kann mein Mitarbeiter den Einschluss der Riesterförderung in einen bestehenden bAV-Vertrag verlangen (Wechsel der Förderung)?

Nein, die Riesterförderung kann nur in Verbindung mit einem Neuvertrag genutzt werden.

Was ist, wenn ein Mitarbeiter einen privaten Riester-Vertrag hat?

Dieser Vertrag muss dann ggf. angepasst werden, weil die Riesterförderung insgesamt von der Förderhöhe begrenzt ist. Der Gesamtbeitrag bAV + privat darf die Grenze von 2.100 EUR p.a. nicht überschreiten.

Ergeben sich Änderungen bei der Lohnbuchhaltung?

Ja, die gängigen Lohnbuchhaltungsprogramme sind in der Regel an die neue Förderung angepasst worden.

Welche bAV-Förderung (steuerfrei oder Riester) ist für meine Mitarbeiter die richtige Wahl?

Grundsätzlich kann die Riesterförderung ergänzend zur steuer- u. sozialabgabenfreien Förderung genutzt werden. Da aber häufig nur ein begrenzter Einkommensrahmen für zusätzliche Vorsorge zur Verfügung steht und Sie ggf. einen zusätzlichen Arbeitgeber-Zuschuss u./o. vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlen, wird in diesen Fällen ein Vergleich zur Ermittlung der besten Förderung notwendig sein. AXA unterstützt hier mit entsprechenden Vergleichsberechnungen!

Wird die Riesterförderung auf die sonstige geförderte bAV angerechnet?

Nein, die „Riester-Förderung“ kann additiv genutzt werden.

Mit welchem Verwaltungsaufwand bzgl. der Beantragung der Zulagen muss ich als Arbeitgeber rechnen?

Da der Mindeseigenbeitrag inkl. Zulage(n) z.B. aufgrund von Gehaltserhöhungen, Wegfall evtl. Kinderzulagen schwanken kann, entsteht für Sie ein zusätzlicher Anpassungbedarf bei der Abrechnung des Eigenbeitrags vom Nettogehalt des Mitarbeiters im Lohnsystem.

Wir sind für Sie da!

Ihr persönlicher Ansprechpartner steht Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Nachricht senden

Schreiben Sie uns

Kontakt

" Rufen Sie uns an
0800 3203205
"

Schadenmeldung rund um die Uhr

Melden Sie Ihren Schaden schnell und einfach online.Online-Schadenmeldung" RUFEN SIE UNS AN
0800 2920333
"