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Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz bei fahrlässigem Handeln

Der Begriff der Fahrlässigkeit beschreibt ein Handeln, das die für die jeweilige Situation objektiv erforderliche Sorgfalt oder Vorsicht nicht aufbringt. Ob beim Verursachen eines Schadens fahrlässiges Verhalten vorlag oder nicht, ist ausschlaggebend dafür, ob die Versicherung die Kosten für den Ersatz des entstandenen Schadens übernimmt.

Was ist Fahrlässigkeit?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch handelt fahrlässig, wer die „erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 BGB). Das bedeutet, dass jeder die Sorgfalt und Vorsicht aufbringen muss, die in einer bestimmten Situation objektiv vonnöten ist. Damit das Verhalten als fahrlässig eingestuft wird, müssen außerdem die Folgen des sorglosen Verhaltens absehbar und vermeidbar sein. Die betreffende Person muss also prinzipiell die Möglichkeit haben, sich so zu verhalten, dass keine negativen Folgen zu erwarten sind. 

Tut sie das nicht, geht sie ein gewisses Risiko ein, anstatt Vorsicht und Sorgfalt zu zeigen: Sie handelt fahrlässig.

Im Versicherungsrecht geht es beim Thema Fahrlässigkeit konkret um einen Schaden, den jemand zwar nicht beabsichtigt, aber durch sein Verhalten begünstigt und so letztlich verursacht hat. Anders gesagt: Hätte die betreffende Person den Schaden durch ein anderes Verhalten verhindern können, liegt Fahrlässigkeit vor. In diesem Fall kann es sein, dass die Versicherung nicht oder nur teilweise für den Schaden aufkommt.

Kfz-Haftpflicht bei Fahrlässigkeit

Durch die Kfz-Versicherung von AXA werden fahrlässige Situationen gegenüber anderen Personen übernommen.

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Privathaftpflicht bei Fahrlässigkeit

Schützen Sie sich gegen eine einfache und grobe Fahrlässigkeit mit Hilfe der privaten Haftpflichtversicherung von AXA.

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Fahrlässigkeit vs. Vorsatz

Wichtig zur Abgrenzung der Fahrlässigkeit ist zudem, dass der Schaden nicht das Ziel des Handelns gewesen ist. Die betreffende Person nimmt zwar die Möglichkeit in Kauf, dass er entstehen könnte, legt ihr Handeln aber nicht aktiv darauf an. Andernfalls spricht man von Vorsatz. Vorsätzlich verursachte Schäden werden grundsätzlich nicht von Versicherungen ersetzt. Der Geschädigte hat in allen Fällen Anspruch auf Schadenersatz. Wenn die Versicherung nicht greift, muss der Schadenverursacher persönlich dafür aufkommen.

Einfache und grobe Fahrlässigkeit

Bei Versicherungsfragen wird außerdem zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Dabei kann die Unterscheidung ausschlaggebend dafür sein, ob die Versicherung die durch einen Schaden entstandenen Kosten übernimmt oder nicht. Genau definiert sind diese Begriffe im Gesetz nicht, weshalb die Zuordnung im Zweifelsfall juristisch geklärt werden muss. 


Einfache Fahrlässigkeit besteht prinzipiell beim Verursachen eines Schadens aufgrund einer kurzen, spontanen Unachtsamkeit („Das kann ja mal passieren.“). Als grobe Fahrlässigkeit wird dagegen ein Verhalten eingestuft, mit dem eine Person durch deutliches Vernachlässigen der Sorgfalt einen Schaden verursacht („Das darf nicht passieren!“).

Einfache und grobe Fahrlässigkeit bei der privaten Haftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung kommt im Fall einer einfachen und groben Fahrlässigkeit für entstandene Schäden auf.

Einfache und grobe Fahrlässigkeit bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss für Schäden aufkommen, die der Versicherungskunde bei anderen Personen verursacht. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um einfache oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Der Grund: Jeder Geschädigte hat einen gesetzlichen Direktanspruch.  Die Versicherung des Verursachers darf die Zahlung daher nicht verweigern. Hat der Kunde jedoch grob fahrlässig gehandelt, kann die Versicherung ihn an den Schadenskosten beteiligen und ihn somit in Regress nehmen. 

Grob fahrlässig handelt ein Fahrer, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt. 
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind:

  •  Unfall wegen Überfahren einer roten Ampel 
  •  Unfall durch Tippen einer WhatsApp-Nachricht
  •  Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit

Anders als andere Versicherungen verzichtet AXA auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Das bedeutet: AXA nimmt den Versicherten nicht in Regress. Selbst wenn der Autofahrer grob fahrlässig handelt, bleibt der volle Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Fahrer während des Unfalls nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Alkohol- und Drogenkonsum bilden also die Ausnahme.