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Ärztin schaut auf ihr tablet

Behandlung beim Arzt Ihr Besuch beim Arzt als Privatpatient

Wichtig zu wissen, wenn Sie behandelt werden müssen

Der von Ihnen gewählte Tarif regelt, in welchem Umfang die medizinischen Leistungen erstattet werden.

Passender Versicherungsschutz je nach Tarif

Jedes Unternehmen der Privaten Krankenversicherung hat eine Reihe verschiedener Tarife mit unterschiedlichem Versicherungsumfang im Angebot. Mit Ihrer privaten Krankenversicherung von AXA haben Sie den für Sie passenden Versicherungsschutz gewählt. Und anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), haben Sie als Privatpatient auch in Fragen der medizinischen Behandlung mehr Gestaltungsfreiheit. Um diese Entscheidungsfreiheit bestmöglich ausüben zu können, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz gut kennen. Denn Ihr Arzt bzw. Zahnarzt kennt ihn nicht. Während der Leistungskatalog der GKV immer gleich für den überwiegenden Anteil seiner Patienten gilt, werden seine Leistungen für Privatpatienten von verschiedenen Unternehmen nach den unterschiedlichsten Tarifen abgerechnet. Ihr Arzt kann also auch nicht wissen, welche Kosten Sie unter Umständen selbst zu tragen haben.

Wichtig zu wissen über den Tarifumfang bei Behandlungen
Hintergrundbild Fragen und Antworten

Ihr Besuch beim Arzt als Privatpatient

Wahl des Arztes

Sie haben freie Arztwahl und können jetzt auch zu Ärzten gehen, die ausschließlich Privatpatienten behandeln. Das kann von Vorteil sein, z.B. wenn Ihr Hausarzt Ihnen gerade diesen einen Spezialisten empfiehlt, der aber nur Privatpatienten behandelt.

Ein anlassfreier Arztwechsel hingegen ist wenig sinnvoll – entscheidend bleibt nach wie vor, wie gut das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Arzt ist.

Bei Tarifen mit Primärarzt-Prinzip (Tarif ELBonus_U) oder Gesundheitslotsen-Prinzip (Tarif ActiveMe-U) fällt die Erstattung niedriger aus, wenn Sie direkt zum Facharzt gehen. Für Behandlungen durch einen Facharzt brauchen Sie die Überweisung von einem Primärarzt oder einem Gesundheitslotsen, um die volle Erstattung zu erhalten.

Sind Sie schon in unserem ePortal „Meine Gesundheit“ angemeldet? Es ermöglicht Ihnen die komfortable Suche nach Ärzten, vorsortiert nach Fachrichtung und Ort. Über das ePortal können Sie sogar direkt einen Termin mit dem Arzt vereinbaren.

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Versichertenkarte/ Anmeldung in der Arztpraxis

Muster einer Versichertenkarte

Ihre Versichertenkarte von AXA erleichtert die Anmeldung zur ambulanten Behandlung in der Arztpraxis.

Der Chip auf der Karte speichert:

  • Ihren Namen
  • Ihre Adresse
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre Versicherungsnummer

Im Rahmen ambulanter Behandlungen hat Ihre Versichertenkarte eine reine Ausweisfunktion und gibt keine Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Deshalb sollten Sie im Zweifel mit Ihrem Arzt darüber sprechen, welche Kosten Sie im Falle eines Falles selbst zu tragen hätten. 

Sehen Sie sich dazu bitte die Leistungsbeschreibung für Ihren Tarif an - dort finden Sie alles zu Inhalt und Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Die Leistungsbeschreibungen zu einigen wichtigen Tarifen haben wir hier für Sie hinterlegt. Sollte Ihr Tarif nicht dabei sein, so finden Sie die Leistungsbeschreibung in Ihren Vertragsunterlagen. 

Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) - Ihr Einverständnis wird benötigt

Viele Ärzte schreiben selbst keine Behandlungsrechnungen mehr, sondern überlassen das einem externen Unternehmen, z.B. einer Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS). Da das nicht ohne die Übermittlung persönlicher und medizinischer Daten möglich ist, benötigt der Arzt hierfür Ihr Einverständnis. Sie werden also ggf. bei der Anmeldung in der Praxis gebeten, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben.

Verordnung von Medikamenten

AXA zahlt für Medikamente, die Ihnen von Ihrem Arzt aufgrund medizinischer Notwendigkeit verordnet wurden und die Sie in einer Apotheke gekauft haben – egal, ob das jeweilige Mittel rezeptpflichtig oder freiverkäuflich ist. Damit wir die medizinische Notwendigkeit prüfen können, benötigen wir die genaue Krankheitsbezeichnung. Bitte reichen Sie uns daher Verordnungen/Rezepte zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung ein oder lassen Sie die entsprechende(n) Diagnose(n) in der Arztpraxis auf dem Rezept vermerken.

Was gilt nicht als Arzneimittel?

Nicht alles, was ärztlich verordnet wird, ist automatisch auch erstattungsfähig. Die unterschiedlichsten Mittel aus ganz verschiedenen Lebensbereichen werden in Einzelfällen verordnet, gelten aber dennoch nicht als Arzneimittel. Dazu zählen beispielsweise Nährmittel, Stärkungsmittel, Abführmittel, Badezusätze, Desinfektionsmittel, Kosmetika, empfängnisverhütende Mittel, Präparate zur Steigerung der sexuellen Potenz, Mittel zur Regulierung des Körpergewichts, Abführmittel, Haarwuchsmittel, Präparate zur Rauchentwöhnung und ähnliches mehr. Für derartige Präparate werden keine Kosten übernommen.

 Sind Sie schon in unserem ePortal „Meine Gesundheit“ angemeldet? Dort finden Sie alle in Deutschland zugelassenen Medikamenten und können deren Erstattungsfähigkeit prüfen. Das ePortal verhilft Ihnen auch zu einem besseren Überblick über Ihre persönliche Medikation: es informiert über Arzneimittelunverträglichkeiten und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten und Sie können sich Ihren individuellen Einnahmeplan erstellen. 

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Originalpräparat oder Generikum?

Wird ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff zugelassen, dann genießt dieses Originalpräparat für etwa 13 – 15 Jahre Patentschutz. Erst nach Ablauf des Patentschutzes dürfen andere Pharmahersteller neue Präparate mit identischem Wirkstoff vermarkten - Generika. Generika sind so wirksam und sicher wie das Original, aber erheblich preisgünstiger, weil keine Forschungs- und Entwicklungskosten mitbezahlt werden müssen.  Fragen Sie einfach Ihren Arzt, ob er Ihnen ein Generikum verschreiben kann. Wenn das möglich ist, dann sparen Sie damit unnötige Kosten ein.

Hinweis für Kunden mit dem Tarif ActiveMe-U:
Kosten für Generika erstatten wir zu 100 %. Wird ohne medizinischen Grund das Originalpräparat verschrieben, obwohl es ein adäquates Generikum gibt, dann erstatten wir 90 % der Kosten.

Verordnung von Hilfsmitteln

Auch Hilfsmittel müssen medizinisch notwendig sein. Bitte reichen Sie uns die Hilfsmittelverordnung zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung ein, damit wir das prüfen können. Für Hilfsmittel, die Sie sich selbst beschaffen, sehen unsere Tarife unterschiedliche prozentuale Erstattungssätze vor. Lassen Sie Ihr Hilfsmittel über AXA beschaffen - dann erhalten Sie aus dem Tarif Vital300-U, Vital900-U, EL Bonus-U oder ActiveMe-U eine 100 %ige Erstattung!

Dieser besondere Service von AXA bietet Ihnen gleich mehrere Vorteile:

  • AXA kooperiert mit bundesweit tätigen Anbietern, die Sie bei Bedarf vor Ort beraten und betreuen.
  • Ihre Hilfsmittel werden Ihnen direkt und frei Haus geliefert.
  • Sie profitieren von günstigen Konditionen.
  • Sie müssen nicht einmal mehr in Vorleistung treten.
  • Erstattung ohne Kürzung!

Melden Sie sich vor Bezug des Hilfsmittels bei uns und wir helfen Ihnen gerne weiter:

Telefon: +49 221 148-36833 
email: hilfsmittel@axa.de.

Verordnung von Heilmitteln (z.B. Krankengymnastik, Massagen, usw.)

Die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Heilmittel wird durch zwei Aspekte begrenzt:

  • die Heilmittelliste Ihres Tarifes

    Heilmittelanbieter können die Preise für ihre Leistungen grundsätzlich selbst festlegen. Die Heilmittelliste führt auf, welche Leistungsinhalte und Preise wir anerkennen; sie ist Bestandteil Ihres Vertrages mit AXA. Am besten nehmen Sie die Liste mit zur Behandlung. Diese Heilmittelliste gilt für die Tarife Vital300-U, Vital900-U, ELBonus-U und ActiveMe-U.
  • die in Ihrem Tarif vorgesehene maximale Erstattung

Sind Leistungsinhalt und Preis laut Heilmittelliste in Ordnung, dann kommt es im zweiten Schritt darauf an, welchen Erstattungssatz ihr Tarif vorsieht.

  • Aus dem Tarif ELBonus-U erstatten wir Heilmittelkosten zu 75 %.
  • Für die Tarife Vital300-U und Vital900-U gilt ein Erstattungssatz von 90 %.
  • Der Tarif ActiveMe-U sieht bis zu einer Leistung von 1.600 Euro pro Versicherungsjahr einen Erstattungssatz von 80 % vor. Darüber hinausgehende Kosten werden zu 100 % übernommen.

Verordnung von Brillen und Kontaktlinsen (Sehhilfen)

Wie oft und in welcher Höhe die Kosten für Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen übernommen werden, das ist in den Tarifen unterschiedlich geregelt.

  • Für den Tarif ELBonus-U gilt eine Erstattung von maximal 100 Euro für zwei aufeinanderfolgende Versicherungsjahre. 
  • In den Tarifen Vital300-U, Vital900-U und ActiveMe-U ist die Gesamtleistung für zwei aufeinanderfolgende Versicherungsjahre auf 250 Euro begrenzt.

Vorsorgeuntersuchungen

Welche Vorsorgeuntersuchungen werden von AXA übernommen?

Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten sind oft besser, wenn eine Krankheit früh erkannt wird. Für bestimmte, meist schwere Erkrankungen gibt es daher Früherkennungs- bzw. Vorsorgeuntersuchungen. Soweit sie nachweislich sinnvoll sind, hat der Gesetzgeber sie in gesetzliche Programme aufgenommen. Welche AXA unterstützt und fördert alle Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen. Die Kosten übernehmen wir, Ihre Selbstbeteiligung oder eine mögliche Beitragsrückerstattung bleiben davon unberührt. Auf die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen, einschränkenden Altersgrenzen verzichten wir dabei. Darüber hinaus haben wir einige Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich in unser Leistungsangebot aufgenommen, deren Kosten wir nach denselben Regeln erstatten.

Welche Vorsorgeuntersuchungen werden von AXA nicht bezahlt?

Die Möglichkeiten im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen werden immer zahlreicher und damit auch unübersichtlicher. Neben den Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen und den zusätzlichen Untersuchungen aus unserem Leistungskatalog, bieten Arztpraxen häufig sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IgeL-Leistungen) an. Ihr Nutzen ist oft umstritten. In Einzelfällen übernehmen wir die Kosten für IGeL-Leistungen, aber dazu muss immer der individuelle Fall betrachtet werden. Bitte bedenken Sie auch, dass eine etwaige Erstattung für IGeL-Leistungen auf Ihre Selbstbeteiligung und die Beitragsrückerstattung angerechnet wird.

Sprechen Sie Ihren Arzt vor der Untersuchung auf die gesetzlichen Programme an. Wenn er Ihnen eine IGeL-Leistung vorschlägt, dann fragen Sie am besten konkret bei uns nach, ob wir die Kosten erstatten. So sind Sie von Anfang an darüber informiert, was Sie gegebenenfalls selbst tragen müssen.

Impfungen

Welche Kosten erstattet AXA?

Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten präventiven Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Gremium von unabhängigen Experten berufen, das sich regelmäßig mit Fragen zu Schutzimpfungen und Infektionskrankheiten beschäftigt. Diese „Ständige Imfkommission“ (STIKO) ist am Robert-Koch-Institut angesiedelt und gibt Empfehlungen darüber ab, welche Impfungen sinnvoll sind.

AXA übernimmt die Kosten für von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen.

Ausnahme:
Schutzimpfungen für private Auslandsreisen. Diese sind in den Tarifen ELBonus-U, Vital300-U und Vital900-U sowie nahezu sämtlichen anderen Tarifen vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Alternative Behandlungsmethoden

Neben den von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Behandlungsmethoden und Arzneimitteln gibt es auch - einige - alternative Behandlungsmethoden, die sich als erfolgversprechend bewährt haben. Dazu zählen beispielsweise - bei bestimmten Erkrankungen und unter bestimmten Voraussetzungen - die Akupunktur und die Homöopathie. Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch AXA ist dabei die medizinische Notwendigkeit der Behandlung; und damit eine Behandlung als medizinisch notwendig gelten kann, muss die Behandlungsmethode über ausreichende Wirksamkeitsnachweise verfügen.

Behandlung beim Heilpraktiker

Je nach versichertem Tarif ist die Erstattung für Behandlungen beim Heilpraktiker auf einen bestimmten Betrag pro Jahr begrenzt:

  • Der Tarif ELBonus-U sieht 75 % Erstattung für ambulante Heilbehandlungen durch Heilpraktiker vor. Dabei ist die Erstattung auf 1.000 Euro pro Versicherungsjahr begrenzt.
  • Die Tarife Vital300-U und Vital900-U erstatten zu 100 % bis zu einer Gesamtleistung von 1.000 Euro pro Versicherungsjahr. 
  • Im Tarif ActiveMe-U liegt die Erstattung bei 80 %, ebenfalls bis zu einer Leistung von 1.000 Euro pro Versicherungsjahr.

Psychotherapeutische Behandlung (ambulant)

Die Erstattung der Kosten für ambulante psychotherapeutische Behandlungen ist abhängig von der Qualifikation Ihres Therapeuten und dem Leistungsumfang Ihres Tarifs.

Qualifikation des Therapeuten

Grundsätzlich erstattungsfähig sind Behandlungen durch folgende Therapeuten: 

  • Facharzt-/ärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Facharzt-/ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Facharzt-/ärztin für Kinder- u. Jugendpsychiatrie und – psychotherapie
  • Psychologische(r) Psychotherapeut/in (PP)
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in (KJP) 
  • Pädagogen mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in

Tariflicher Leistungsumfang

Je nach Tarif ist die Höhe der Erstattung unterschiedlich:

  • Im Tarif ELBonus-U werden maximal 50 Therapiesitzungen pro Versicherungsjahr bezahlt; Erstattungssatz: 70 %.
  • Die Tarife Vital300-U und Vital900-U stellen nicht auf das Versicherungsjahr ab, sondern auf den Versicherungsfall insgesamt; erstattet werden 
  • 100 % für die 1. bis zur 30. Sitzung 
  • 80 % für die 31. bis zur 60. Sitzung
  • 70 % ab der 61. Sitzung.
  • Der Tarif ActiveMe-U sieht für ambulante Psychotherapie eine Erstattung von durchwegs 80 % vor.
0221 148-41002