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Was dürfen Arbeitgeber fragen?

Datenschutz

Natürlich sind Qualifikationen und Kontaktdaten unentbehrliche Angaben bei Bewerbungen. Dann wird es aber schon knifflig: Gehört nun ein Gesundheitscheck zum Nachweis der Qualifikation? Muss ich meine Freizeitgewohnheiten preisgeben? Die meisten Bewerber geben bereitwillig Auskunft, wenn ihnen der Job wichtig ist. Trotzdem ist es gut zu wissen, was der Arbeitgeber fragen darf und was nicht.

Das Bundesdatenschutzgesetz sagt in § 32: „Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.“ In der Praxis wird das klarer: Wer sich als Fluglotse bewirbt, muss sich die Frage nach Alkoholkonsum gefallen lassen. Bei der Bewerbung um eine Vertrauensposition in einer Bank darf nach Vermögensverhältnissen und Vorstrafen gefragt werden. Wenn körperliche Fitness zur Qualifikation gehört, ist die Frage nach chronischer Krankheit oder Behinderung erlaubt. Hier eine kurze Übersicht über die Rechtslage bei häufig verlangten Auskünften.

  • Geburtsjahr: ja
  • Geburtsdatum: bedingt (nur bei Minderjährigen und nahe dem Rentenalter)
  • Bluttest/Gentest: nein
  • Drogentest: nein
  • Polizeiliches Führungszeugnis: bedingt*
  • Gesundheitscheck: bedingt*
  • Schwangerschaft: nein
  • Krankheiten: bedingt*
  • Behinderung: bedingt*
  • Finanzen/Schulden: bedingt*
  • Privatleben/Beziehung: nein
  • Familienplanung: nein
  • Sexuelle Orientierung: nein
  • Wehr-oder Zivildienst: nein
  • Alkohol: bedingt*
  • Rauchgewohnheiten: nein
  • Nebenjobs: ja
  • Parteizugehörigkeit: bedingt*
  • Religion/Weltanschauung: bedingt*
  • Vorstrafen: bedingt*

*heißt: Ob die Nachfrage zulässig ist, hängt von dem Job ab, für den du dich bewirbst.

Und was geschieht dann mit den Daten?

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber die Daten der Bewerber löschen, sobald die Stelle besetzt ist. Viele Unternehmen bewahren die Daten interessanter Bewerber auf, um nochmals Kontakt aufzunehmen. Das dürfen sie bis zu einem Jahr, aber nur, wenn sie die ausdrückliche Erlaubnis eingeholt haben. Danach hast du ein Recht auf Löschung und darfst sogar einen Nachweis verlangen. Bis dahin gilt eine besondere Sorgfaltspflicht für den Arbeitgeber. Bewerbungen müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt sein, einsehen darf sie nur, wer mit der Einstellung befasst ist. Besonders wichtig ist der Datenschutz bei Online-Bewerbungen. Der Rechner muss durch Zugriffssperren geschützt sein und bei der Löschung müssen auch sämtliche Kopien, wie sie z.B. durch interne E-Mails entstehen, gelöscht werden.

Like! Datenschutz selbst gemacht!

Das erweiterte „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ soll Personalern verbieten, Daten in sozialen Netzwerken zu recherchieren. Noch ist es nicht in Kraft. Aber du kannst selbst entscheiden, was andere über dich wissen dürfen!

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