Home im Beruf Gut hinschauen bei den Jobs auf Zeit!
Keyvisual - startklar! mit AXA im Beruf | AXA

Gut hinschauen bei den Jobs auf Zeit!

befristeter Vertrag

Der „Job mit Verfallsdatum“ entwickelt sich zum Trend auf dem Arbeitsmarkt: Rund jeder Zehnte steht laut Statistischem Bundesamt in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Bei den Neueinstellungen bekommt sogar fast jeder zweite erstmal einen befristeten Arbeitsvertrag. Damit ist der Anteil der Jobs auf Zeit seit 2008 um rund zehn Prozent gestiegen.

Chancen auf beiden Seiten

Der befristete Vertrag hat auch Vorteile – und zwar auf beiden Seiten: Unternehmen können vorübergehende personelle Lücken schließen, die zum Beispiel durch Elternzeiten entstehen. Für Einsteiger in den Beruf kann der befristete Vertrag eine Gelegenheit sein, Erfahrung zu sammeln und Leistung zu beweisen. Das Institut für Arbeits- und Berufsforschung ermittelt, dass in knapp der Hälfte der Fälle Arbeitnehmer nach einem Zeitvertrag unbefristet im Betrieb übernommen werden.

Aber erst einmal Bescheid wissen!

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen:

1. Der „kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag“ endet zu einem festgeschriebenen Datum. Er ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und darf in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Für neugegründete Unternehmen gilt eine Fristverlängerung, um die erste Durststrecke zu erleichtern: Sie dürfen in den ersten vier Jahren ihrer Existenz Arbeitsverträge ohne jede Begründung auf bis zu vier Jahre befristen und in dieser Zeit mehrfach verlängern.

2. Der „mit Sachgrund befristete Arbeitsvertrag“ bezieht sich auf einen bestimmten Zweck wie zum Beispiel eine Krankheits- oder Elternzeitvertretung, ein definiertes Projekt oder vorübergehend hoher Arbeitsanfall und endet, wenn sich dieser Sachgrund erledigt hat.

Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund unterliegen besonderen Regeln, damit Arbeitnehmer nicht in eine Endlos-Warteschleife geraten: Wer einmal bei einem Unternehmen beschäftigt war, darf nicht ohne triftigen Grund befristet angestellt werden. Die Ausbildung gilt allerdings nicht als Beschäftigungsverhältnis – also ist die befristete Übernahme nach Ausbildungsende rechtens.

Und auf jeden Fall aufpassen! 

Augen auf beim Kündigungsschutz! Der Kündigungsschutz für Schwangerschaft oder Elternzeit gilt bei befristeten Arbeitsverträgen nicht. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, bei zweckbefristeten Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber allerdings zwei Wochen vor Beendigung des Vertrages schriftlich Bescheid geben. Eine ordentliche Kündigung ist bei befristeten Verträgen nur möglich, wenn das im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine fristlose Kündigung ist allerdings aus wichtigen Gründen möglich.
 
Nur Papier gilt! Die Befristung eines Arbeitsvertrags  kann  nur schriftlich vereinbart werden und muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben sein, ansonsten gilt der Vertrag als unbefristet.

Rechtzeitig widersprechen! Wenn eine Befristung rechtsunwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende die Klage beim Arbeitsgericht eingehen.

Mehr Infos und Tipps zu befristeten Verträgen gibt zum Beispiel das Internetportal von Handelsblatt und Wirtschaftswoche.

Rechtliche Hinweise
Die Artikelinhalte werden Ihnen von AXA als unverbindliche Serviceinformationen zur Verfügung gestellt. Diese Informationen erheben kein Recht auf Vollständigkeit oder Gültigkeit. Bitte beachten Sie dazu unsere Nutzungsbedingungen.