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Väterzeit – Stand und internationaler Vergleich

Väterzeit

Immer mehr Väter wollen die ersten Monate im Leben ihres Babys nicht nur in einem Fotoband oder an den mehr oder weniger kurzen Feierabenden nachverfolgen, sondern das freudige Ereignis zusammen mit der Liebsten erleben. Dies ermöglicht das seit 2007 geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Im Folgenden ein Überblick über den Stand in Deutschland und den europäischen Nachbarländern.

Fakten rund um die Väterzeit

Junge Eltern können in Deutschland insgesamt 14 Monate Elternzeit nach belieben untereinander aufteilen, davon zwei Monate als sogenannte Partnerzeit, in der beide Teile die Lohnersatzleistung gleichzeitig beziehen. Grundsätzlich sind alle Eltern anspruchsberechtigt, ob erwerbstätig oder nicht, also auch Auszubildende, Studierende, Erwerbslose und in Deutschland arbeitende Personen aus den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.

  • Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden
  • Die Eltern können frei entscheiden, wer von beiden in Elternzeit geht, oder ob sie die Leistung gleichzeitig in Anspruch nehmen (auch über die beiden Partnermonate hinaus)
  • In der Elternzeit darf bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden

Die Väterzeit in Deutschland

Die Zahl der Männer, die Elterngeld in Anspruch nehmen – die sogenannte Väterzeit – erhöhte sich von 19,2 % im Jahr 2008 auf 29,3 % im Jahr 2012 – allerdings mit großen regionalen Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern. Und auch die Bezugsdauer variiert stark und hat tendenziell weiter abgenommen.

Laut den aktuellen Zahlen für das Elterngeld (Statistisches Bundesamt, Stand 12/2013) haben Männer im Durchschnitt 3,2 Monate in Anspruch genommen. Die meisten Väter nutzten dabei mit 78,3 % die Väterzeit für exakt zwei Monate, also die sogenannte Partnerzeit. 13,1 % nutzten die Möglichkeit jedoch für 3-9 Monate und mit 8,4 % nutzte fast jeder zehnte Vater die Familienauszeit sogar für ganze 10-12 Monate.

Bei den Frauen liegt der Durchschnitt bei 11,7 Monaten, die Mehrheit von 88,7 % der Mütter nutzten das Angebot für genau zwölf Monate.

Höhe des Elterngeldes für Väter

Während des Bezugs des Elterngelds als Lohnersatzleistung dürfen bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Das Elterngeld ersetzt dabei 65 %, bei gering Verdienenden 67 % des nach der Geburt wegfallenden monatlichen und bereinigten Erwerbseinkommens. Für Selbständige ist der letzte Steuerbescheid grundlegend, aus dem der durchschnittliche monatliche Gewinn errechnet wird. Die Höchstgrenze der Lohnersatzleistung liegt bei 1.800 Euro.

Bei nicht erwerbstätigen Elternteilen, z. B. Studenten, beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro monatlich, das sich bei Mehrlingsgeburten oder älteren Geschwisterkindern erhöhen kann. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen bei Geringverdienern unter 1.000 Euro monatlich, so wird das Elterngeld sukzessive von 67 % Nettoeinkommens auf bis zu 100 % erhöht je niedriger das Einkommen ist.

Höhe des Elterngeldanspruchs bei den Vätern insgesamt (inkl. Mehrlingszuschlag etc.):

  • 11,7 % bezogen 300,00 Euro
  • 5,5 % bezogen 300-500 Euro
  • 8,8 % bezogen 500-700 Euro
  • 13,7 % bezogen 750-1.000 Euro
  • 16,1 % bezogen 1.000-1.250 Euro
  • 14,1 % bezogen 1.250-1.500 Euro
  • 11,6 % bezogen 1.500-1.800 Euro
  • 18,5 % bezogen 1.800 Euro und mehr

Väterzeit nach Bundesländern (in Klammern Anzahl der Mütter in Elternzeit)

  • Baden-Württemberg 32,5 % (97,1%)
  • Bayern 37,5 % (97,0 %)
  • Berlin 34,7 % (92,6 %)
  • Brandenburg 32,2 % (96,3 %)
  • Bremen 22,7 % (92,0 %)
  • Hamburg 31,7 % (94,0 %)
  • Hessen 28,7 % (95,2 %)
  • Mecklenburg-Vorpommern 25,6 % (96,7 %)
  • Niedersachsen 26,3 % (96,2 %)
  • NRW 22,0 % (94,1 %)
  • Rheinland-Pfalz 23,2 % (94,5 %)
  • Saarland 18,2 % (92,9 %)
  • Sachsen 37,9 % (97,2 %)
  • Sachsen-Anhalt 22,6 % (95,2 %)
  • Schleswig-Holstein 24,4 % (96,0 %)
  • Thüringen 35,2 % (97,5 %)
  • Deutschland insgesamt 29,3 % (95,6 %)

Elternzeit im internationalen Vergleich

Obwohl immer mehr Väter in Deutschland Elterngeld beziehen und immer mehr Unternehmen bestrebt sind, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern – vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und demografischen Wandels muss eine Unternehmensumgebung geschaffen werden, die Arbeitnehmer anlockt, wie das nun sogar auch auf der Agenda der Bundeswehr steht – hinkt die Entwicklung hierzulande den skandinavischen Ländern noch weit hinterher. Dort gehört eine Karenzzeit der Väter nicht nur zum guten Ton, sondern ist sogar für die Karriere teilweise zwingend erforderlich. Das Argument: Durch das bewusste Erleben dieses Lebensabschnittes reift der Mensch, innerlich, aber auch in der Organisation, in der Empathie und in der Wahrnehmung der Bedürfnisse seiner Mitarbeiter und Untergebenen. So nehmen im Schnitt rund 80 % der Väter in Schweden drei Monate Vaterschaftsauszeit und erhalten dafür 80 % ihres bisherigen Einkommens. Die Elternzeit im europäischen Umland:

  • In Dänemark 12 Monate, 100 % in den ersten sechs Monaten, 90 % in den Folgemonaten
  • In Norwegen 56 Wochen, inkl. zehn Väterwochen und 80 % des Lohns oder alternativ für 46 Wochen 100 %
  • In Finnland 9 Monate mit 70 % des Einkommens
  • In Island werden 80 % des Einkommens für 9 Monate gewährt
  • In Estland 12 Monate und 100 % des Lohns
  • In Litauen 6 Monate zu 100 % und weitere 6 Monate zu 85 %
  • In der Schweiz 80 % für 6 Monate

Tipp: Fristen zur Beantragung der Väterzeit beachten

Um einer Kündigung seitens des Arbeitgebers vorzubeugen, haben werdende Väter exakt eine Woche Zeit, um ihre Elternzeit zu beantragen. Der Grund: Sieben Wochen vor Beginn muss der Arbeitgeber Bescheid wissen, der Sonderkündigungsschutz beginnt allerdings erst acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. Dies sollte berücksichtigt werden, da Mitarbeitern, die ihrem Arbeitgeber schon Monate vorher Bescheid gegeben haben, schon des Öfteren eine Kündigung auf ihrem Schreibtisch fanden, um die Stelle neu besetzen zu können bevor die werdenden Väter in die Väterzeit starten konnten (natürlich erfolgte die Kündigung dann aus einem anderen, fingierten Grund).

Zu beachten ist auch, dass man keinen Rechtsanspruch auf seine alte Stelle hat. Musste der Arbeitgeber in der Zwischenzeit die Stelle neu besetzen, ändert sich bei der Rückkehr eventuell das Aufgabenfeld – man hat lediglich einen Anspruch auf eine gleichwertige Position.

Weitere Tipps beispielsweise auf vaeter-zeit.de.

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