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Schäden im Betrieb

Dafür haftest du als Arbeitnehmer

Ein stressiger Tag – jetzt nur noch schnell den Lieferwagen auf dem Firmengrundstück umparken und ab in den Feierabend. Im Eifer des Gefechts verschließt du die Ladetür hinten nicht richtig – du drückst auf die Tube, die Türe öffnet sich, das gesamte Ladegut rutscht hinten heraus, kracht auf den Boden und ist kaputt. Dumm gelaufen! Ob du diesen Schaden bezahlen musst, und wie es bei anderen „Unfällen“ im Betrieb mit der Arbeitnehmerhaftung aussieht, erfährst du hier!

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Es kann schon mal etwas passieren

Kurz vorweg: Nur weil du Verantwortung für gewisse Dinge im Betrieb trägst, ist das kein Grund, aus Angst vor eventuellen Schäden überängstlich zu sein. Wenn du deine Arbeiten sorgfältig erledigst und nicht wie der sprichwörtliche Elefant durch den Porzellanladen läufst, kann im Grunde wenig passieren. Wenn doch mal ein Missgeschick passiert, bedeutet das noch lange nicht, dass du dafür in vollem Umfang aufkommen musst – und schließlich gibt es für vieles auch noch Versicherungen.

Wann musst du für Schäden aufkommen?

Grundsätzlich musst du für Schäden aufkommen, die du verursachst. Bei Schäden, die du als Arbeitnehmer in Ausführung betrieblicher Tätigkeiten dem Arbeitgeber zufügst, ist jedoch ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen. Dies nennt man „Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung“. Kleine Unaufmerksamkeiten können große Schäden verursachen – die in keinem Verhältnis mehr zu deinem Lohn stehen. Gäbe es diese Beschränkung nicht – und müsstest du für die verursachten Schäden voll einstehen – könnte das deine Existenz gefährden.

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Personen-, Sach- und Vermögensschäden

Auslöser und Folgen

Verursacht ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitskollege verletzt wird, dann haftet er gegenüber dem Kollegen nur, wenn er vorsätzlich gehandelt oder der Unfall sich auf dem Arbeitsweg ereignet hat. Bei Sach- und Vermögensschäden gilt ein dreistufiges Haftungsmodell, in dem die Stufen und Folgen der Fahrlässigkeit festgelegt sind – denn die Grundlage jedes Schadens ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Leichteste Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit haftest du grundsätzlich nicht. Gründe dafür sind geringfügige oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten. Zum Beispiel wenn du versehentlich einen falschen Knopf drückst, dich verzählst oder vertippst – oder das Missgeschick mit der umgekippten Kaffeetasse und der Tastatur.

Mittlere Fahrlässigkeit: Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dir und dem Arbeitgeber aufgeteilt. Der Anteil, für den du aufkommen musst, richtet sich nach den Umständen, der Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, deinem Verdienst, deinem Vorverhalten sowie nach deinen sozialen Verhältnissen. Mittlere Fahrlässigkeit bedeutet die einfache Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht. Ist die Pflichtverletzung mehr als geringfügig, wird geprüft, ob dein Handeln grob fahrlässig war.

Ist dies nicht der Fall, liegt nur mittlere Fahrlässigkeit vor – zum Beispiel wenn du beim Einparken mit dem Firmenwagen einen anderen anfährst, weil du „nicht so genau“ hingesehen hast oder du bei der Bedienung eines Kopiergeräts nicht darauf geachtet hast, vorher Büro- und Heftklammern zu entfernen und dadurch der Kopierer beschädigt wird.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Handelst du grob fahrlässig oder mit Vorsatz, musst du für den gesamten Schaden selbst aufkommen. Bei grob fahrlässigem Verhalten ist eine Haftungsreduzierung in der Höhe möglich, sofern der Schaden deinen Verdienst um ein Vielfaches übersteigt – bei Vorsatz nicht.Grob fahrlässig bedeutet, wenn du dich so sorglos verhältst, das dir und jedem Anderen hätte klar sein müssen, dass dadurch ein Schaden entstehen kann.

Verursachst du vorsätzlich einen Schaden, musst du ihn in vollem Umfang tragen – denn in diesem Fall musst du den Schaden auch gewollt haben. Als grob fahrlässig könnte eingestuft werden, wenn du neben leicht entzündlichem Material rauchst oder mit offenem Feuer hantierst und dadurch ein Brand ausbricht. Vorsatz wäre es, wenn du deine brennende Kippe direkt und mit Absicht in den Behälter mit dem Brennstoff wirfst.

Verursachst du einen Schaden an Eigentum oder Vermögen eines Kunden oder sonstigen Dritten, dann haftest du erst einmal für den vollen Schaden – die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung greift gegenüber Dritten nicht. Es kann jedoch sein, dass hierbei die Betriebshaftpflichtversicherung deines Arbeitgebers eintritt.

Sonderfall Mankohaftung

Money, Money, Money ...

Noch kurz zu einem Sonderfall, der für dich interessant sein könnte, wenn du direkt mit Geld oder Waren im Unternehmen zu tun hast: die Mankohaftung. Mankohaftung bedeutet, dass du für einen Schaden, der sich aus einer Fehlmenge im Warenbestand oder der Kasse ergibt, dem Arbeitgeber gegenüber haftest – aber nur, wenn er dir zuvor die Verantwortung für Waren oder Kasse übertragen hat. Nachdem ein Verschulden hierbei nur schwer nachzuweisen ist, wird häufig eine Vereinbarung – die „Mankoabrede“ getroffen.

In dieser ist festgelegt, dass du für eventuelle Fehlbestände verschuldensunabhängig haftbar bist – im Gegenzug muss dir der Arbeitgeber ein sogenanntes „Mankogeld“ zahlen, dass in etwa den durchschnittlich auftretenden Fehlbeständen entspricht. Deine Haftung für Fehlbestände darf den Betrag des gezahlten Mankogelds nicht übersteigen – damit ist die Höhe des Mankogelds auch deine Haftungsgrenze. Wurde eine solche Mankoabrede nicht vereinbart, muss der Arbeitgeber den Fehlbestand nachweisen und du deine Schuldlosigkeit.

Mit der richtigen Absicherung entspannter arbeiten

Erkundige dich einfach beim Chef, ob eine Betriebshaftpflichtversicherung für das Unternehmen besteht, die Schäden von Mitarbeitern gegenüber Dritten abdeckt. Darüber hinaus solltest du dich bei deiner Haftpflichtversicherung schlau machen, ob sie Schäden abdeckt, die du in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursachst. Wichtig ist auch eine Rechtsschutzversicherung für den privaten und beruflichen Bereich.

Um am Schluss noch den Fall mit der beschädigten Ladung zu klären: Das könnte man als leichte bis mittlere Fahrlässigkeit einstufen – und was das bedeutet, weißt du ja jetzt ...

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