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Warum eine  Unterstützungskasse?

Eine Unterstützungskasse ist sehr flexibel einsetzbar, um eine betriebliche Altersversorgung sinnvoll zu gestalten. So ermöglicht sie Freiräume für Mitarbeiter, die einen hohen Absicherungsbedarf haben. Sie ist aber auch in Kombination mit einer Direktversicherung für jeden Mitarbeiter sehr gut einsetzbar, um die betriebliche Altersversorgung klar zu strukturieren. Zum Beispiel dann, wenn man Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlungsbeiträge strikt voneinander trennen möchte.

So einfach funktioniert eine Unterstützungskassse:

Grafik: Unterstützungskasse

Welche Leistungen soll Ihre betriebliche Altersversorgung beinhalten?

In der Unterstützungskasse können Sie Leistungen zur Alters-, Berufs-/ Erwerbsunfähigkeitsabsicherung und Hinterbliebenenvorsorge in einem Leistungsplan kombinieren. Im Rahmen des Leistungsplanes sind Renten- und Kapitalleistungen möglich. Wie genau Sie die Leistungen ausgestalten möchten, richtet sich nach dem Bedarf Ihres Unternehmens und Ihrer Mitarbeiter. Zur Finanzierung der Versorgungsleistungen schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen bei der AXA ab. Die Unterstützungskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung, in welcher Sie als Arbeitgeber Mitglied werden.

Förderung der Unterstützungskasse im Überblick

Beitragszahlung
Steuerliche Betrachtung
Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Arbeitgeberfinanziert
Für den Arbeitnehmer: unbegrenzte Steuerfreiheit der arbeitgeberfinanzierten Beiträge*
Für den Arbeitgeber: unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar*
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: unbegrenzt beitragsfrei in der Sozialversicherung
Arbeitnehmerfinanziert = Entgeltumwandlung
Für den Arbeitnehmer: aus dem Bruttoeinkommen finanziert; d. h. keine steuerliche Belastung, und  das unbegrenzt*
Für den Arbeitgeber: unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar*
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: beitragsfrei bis zu einem Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung /(West)

Die Unterstützungskasse im Vergleich

Direktversicherung Vorteile für Arbeitgeber / AXA

Vorteile für Arbeitgeber

  • Steuerfreie Beitragszahlung in unbegrenzter Höhe (steuerliche Beschränkung auf Höchstleistungen bei AG-Finanzierung)
  • Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen (bei Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Minimaler Verwaltungsaufwand
  • Keine Bilanzberührung
  • Auslagerung aller betriebsfremden Versorgungsrisiken
  • Mehrwert für Mitarbeiter mit hohem Einkommen
  • Beiträge zur Rückdeckungsversicherung; Verwaltungsgebühren und PSV-Beiträge sind als Betriebsausgaben absetzbar
  • Kein Nachfinanzierungsrisiko bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters
  • Einfache Handhabung bei vorzeitigem Ausscheiden durch Übertragung der Versorgung auf den neuen Arbeitgeber
Direktversicherung Vorteile für Arbeitnehmer / AXA

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Beitragszahlungen sind unbegrenzt steuerfrei*
  • Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung (bis 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Besteuerung der Versorgungsleistungen erst im Versorgungsalter, zu einem meist geringeren Steuersatz
  • Hohe Sicherheit bei Insolvenz des Arbeitgebers durch Auslagerung der Versorgungsleistungen auf die Unterstützungskasse und dem Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
  • Einmalige Kapitalzahlung statt lebenslanger Altersrente möglich
  • Einschluss von Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen
  • Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis:
    - Übertragung des Versorgungsanspruches auf den neuen Arbeitgeber
    - Beitragsfreie Fortsetzung der Versorgung
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Ihre Fragen zur Unterstützungskasse

Welche Versorgungsformen können bei der Unterstützungskasse gewählt werden?

Eine Unterstützungskasse erbringt Leistungen im Rahmen einer Rentenzusage (Kapitalzusage in Ausnahmefällen). Zur Erweiterung der Versorgung stehen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähikgkeits- und/oder Hinterbliebenenleistungen zur Verfügung, mit denen vorzeitige Risiken absichert werden können.

Wie werden die Beitragszahlungen beim Arbeitgeber und beim Mitarbeiter aus steuerlicher Sicht behandelt?

Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darüber hinaus ist auch ein zu zahlendes Verwaltungshonorar steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Versorgungszusagen, die über eine Unterstützungskasse zugesagt werden, müssen beim Arbeitgeber nicht bilanziert werden.
Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse mittels Entgeltumwandlung kann der Mitarbeiter die Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei einzahlen. So kann eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuerten Einkommensteilen aufgebaut werden.

Wie werden Beitragszahlungen beim Arbeitgeber und beim Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Werden die Beiträge zusätzlich zum Gehalt des Arbeitnehmers finanziert, so sind die Beiträge sozialabgabenfrei.
Werden die Beiträge durch den Mitarbeiter finanziert (Entgeltumwandlung), so sind die Beiträge für Arbeitgeber und Mitarbeiter – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West – sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist natürlich, dass das Einkommen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt.
Der Mitarbeiter kann also eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuerten und unverbeitragten Einkommensteilen aufbauen.

Wie werden die Leistungen steuerlich behandelt?

Da die Beitragszahlungen während der Anwartschaftsphase steuerfrei sind, sind die Leistungen aus der rückgedeckten Unterstützungskasse als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ voll steuerpflichtig. Nach Vollendung des 64. Lebensjahres kann der Mitarbeiter einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Der Versorgungsfreibetrag und sonstige steuerliche Vergünstigungen führen dazu, dass im Rentenalter die Steuerbelastung in der Regel geringer ist als in der Aktivenzeit. Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR schrittweise abgesenkt.

Wie werden die Leistungen sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Nach derzeitiger Gesetzeslage unterliegen Renten- und Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung (also auch bei der rückgedeckten Unterstützungskassenversorgung) im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter die Versorgung finanziert hat. Betroffen sind Mitarbeiter, die gesetzlich und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Arbeitgeber sind an der Beitragszahlung nicht beteiligt. Der Kranken- und Pflegebeitrag muss zu 100 % vom Arbeitnehmer getragen werden.
Bezogen auf den Krankenversicherungsbeitrag besteht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Dadurch erhöht sich die Nettorentenauszahlung. Betroffen sind gesetzlich und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Handhabung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers?

Nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes behalten Mitarbeiter bei einer Unterstützungskassenversorgung unter bestimmten Voraussetzungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Anwartschaft auf die Leistungen (Unverfallbarkeit).

  • Bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen (Entgeltumwandlung) ist ausdrücklich eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit geregelt.
  • Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Ein Mitarbeiter der mit unverfallbaren Ansprüchen aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, hat die Möglichkeit, die Unterstützungskassenversorgung entsprechend fortzusetzen, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied der Unterstützungskasse von AXA wird. Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, so bleibt die Versorgung im Rahmen des bis zum Ausscheiden finanzierten Betrages für Ihren ehemaligen Mitarbeiter erhalten.
Scheidet ein Mitarbeiter – im Fall einer von Ihnen als Arbeitgeber finanzierten Versorgung – ohne unverfallbare Anwartschaft aus Ihrem Unternehmen aus, so wird das aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdende Deckungskapital per Rückkauf der Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse zurückgezahlt. Es kann dann zur Beitragsreduktion anderer bestehender Rückdeckungsversicherungen verwendet werden.

Mit welchen Zusatzkosten ist die Einrichtung der Unterstützungskassenversorgung verbunden?

Für Arbeitgeber ist der Verwaltungsaufwand minimal und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Beantragung der Versicherung, die Zahlung der vertraglich vereinbarten Beiträge sowie die Meldung von Ausscheidungsfällen.
Die Unterstützungskasse übernimmt gegen eine Gebühr die meisten Verwaltungsaufgaben, sogar bis hin zur Verwaltung der laufenden Rentenfälle für den Arbeitgeber.
Unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten der Unterstützungskasse werden durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) gegen Insolvenz des Trägerunternehmens gesichert. Für diese Absicherung wird der PSV-Beitrag fällig, der sich in einem Promillesatz im Verhältnis zum Absicherungsumfang bemisst und jedes Jahr erneut festgelegt wird.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?

Die späteren Versorgungsleistungen sind auch für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Denn gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber entsprechende Mitgliedsbeiträge an den PSV.

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