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Riester-Rente Informationen für Bestandskunden

Vorsorge mit der Riester-Rente treffen

Mit Ihrer Riester-Rente haben Sie einen wichtigen Schritt getan, um Ihre Rentenlücke zu schließen.

Vater und Sohn - Sicherheit dank Riesterrente

Sie haben sich für eine Riester-Rente von AXA entschieden. Damit profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

  • Nutzung aller staatlichen Zulagen
  • Zusätzliche Steuerersparnis
  • Geld-zurück-Garantie
  • Zusätzliche Gewinnchancen
FAQs - Wir beantworten Ihre Fragen

Ihre Fragen zur Riester-Rente: Unsere Antworten


Was ist die Riester-Rente?

Die Zulagenrente (umgangssprachlich auch Riester-Rente genannt) ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den § 10a und § 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Die Riester-Rente sichert Ihnen durch eigene Beiträge und staatlicher Förderung (Zulagen und Steuervorteilen)  eine lebenslange Zusatzrente.

Was leistet die Riester-Rente?

  • Flexibler Rentenbeginn ab Vollendung des 62. bis zum 67. Lebensjahr
  • Kapitalwahlrecht: bei Renteneintritt stehen bis zu 30 % des geförderten Kapitals als Einmalzahlung zur Verfügung, das restliche Kapital wird als lebenslange Rente ausgezahlt
  • Übertragung im Todesfal: Stirbt der Versicherte, kann das Guthaben unschädlich auf den Altersvorsorgevertrag des Ehepartners/Lebenspartners übertragen werden
  • Insolvenz- und Hartz-IV-sicher: während der Ansparphase werden die geförderten Beiträge nicht zum verwertbaren Vermögen bei Arbeitslosigkeit oder bei einer Privatinsolvenz angerechnet.

Worin besteht die Förderung? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Bei der staatlichen Förderung wird zwischen den Zulagen und den Steuervorteilen unterschieden:

1) Zulagen: bei einer entsprechenden Förderfähigkeit und Zahlung des individuellen Mindesteigenbeitrages erhalten Sie vom Staat eine Grundzulage und ggf. Kinderzulage (n). Die Höhe ist wie folgt:

Zulagenart

Höhe

Grundzulage

175 EUR

Kinderzulage (geb. vor 2008)

185 EUR

Kinderzulage (geb. nach 2008)

300 EUR

Berufseinsteigerbonus

200 EUR*

*Ein Riester-Kunde erhält automatisch im ersten Jahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unmittelbar zulagenberechtigt ist.

Tipp: Vereinbaren Sie das Dauerzulageverfahren einfach mit Ihrem ersten Antrag auf die Altersvorsorge-Zulage. Sie sparen sich damit die jährliche Antragsstellung.

2) Steuervorteile: die gesamten Altersvorsorgebeiträge können darüber hinaus als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob der Steuervorteil durch diese Sonderausgaben höher ist als die gewährte Zulage. Ist dies der Fall, dann wird der Steuerbetrag erstattet, der über die Zulage hinausgeht.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen sind: 

  • Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages
  • Zahlung des  Mindesteigenbetrages
  • Sie müssen zum geförderten Personenkreis gehören Beantragung der Zulagen bei uns (vereinfachtes Dauerzulagenverfahren möglich)
  • die Anlage AV muss mit der Steuererklärung eingereicht werden

Kann ich meinen Beitrag ändern/ den Vertrag beitragsfrei stellen? Wie wird dies beantragt?

Bei der Riester-Rente sind Sie völlig flexibel bei der Beitragszahlung, d.h. Sie können jederzeit Ihren Vertrag zum nächsten technisch möglichen Monat erhöhen, reduzieren oder sogar beitragsfrei stellen.

Sie müssen lediglich bei einer Reduzierung den tariflichen Mindestbeitrag einhalten und dürfen bei einer Erhöhung nicht den Höchstbeitrag von 2.100 EUR überschreiten. Hierbei dürfen die zu erwarteten Zulagen in Abzug gebracht werden.   

Sollten Sie es versäumt haben, Ihren Beitrag zu Beginn eines Jahres auf  das Vorjahreseinkommen hin anzupassen, können sie zum Ausgleich Sonderzahlungen für das aktuelle Jahr leisten. Zahlungen für vergangene Kalenderjahre sind nicht möglich. 
  
Wenn Sie den Vertrag beitragsfrei stellen oder während eines laufenden Kalenderjahres den Beitrag reduzieren, erhalten Sie unter Umständen nicht die volle staatliche Förderung, weil Ihr Jahresbeitrag eventuell Ihren erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht 
erreicht. 

Bitte bedenken Sie, dass Sie durch die Einstellung der Beitragszahlung/ Reduzierung des Beitrages  einen Teil Ihrer künftigen Rentenanwartschaften verlieren. 

Um die Beitragshöhe zu ändern, reichen Sie uns bitte  eine kurze Erklärung ein oder teilen Sie uns diese telefonisch mit. Sie erhalten dann ein unverbindliches Angebot. Für eine Beitragsfreistellung benötigen wir von Ihnen eine unterschriebene Willenserklärung von Ihnen.

Wie berechne ich meinen Mindesteigenbeitrag?

Der Mindesteigenbeitrag, den Sie zu zahlen haben um die volle Zulage zu erhalten, richtet sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Jahresbruttoeinkommen des Vorjahres. Zu diesem Einkommen zählen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der Arbeitgeberanteil zu den 
vermögenswirksamen Leistungen.

Wer erhält die Riester Förderung?

Zum förderberechtigten Personenkreis gehören:

  • alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und den landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Beamte
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Ehepartner/eingetragene Lebenspartner des Personenkreises, die selbst nicht pflichtversichert sind

Förderung über den Ehe-/Lebenspartner: 
Auch für den nicht-pflichtversicherten Ehe-/Lebenspartner ist die Riester-Rente möglich. Sobald ein Partner pflichtversichert ist, kann der andere ebenfalls einen Vertrag abschließen und erhält die staatlichen Zulagen schon ab 5 € monatlich. So profitiert z.B. auch eine Hausfrau/Hausmann von der Riester-Förderung. Sogar Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, bekommen die Riesterförderun, wenn der Partner zulagenberechtigt ist, einen eigenen Riestervertrag hat und Zulage erhält.

Nicht gefördert werden:

  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte)
  • Rentner und Pensionäre
  • Hartz-IV-Empfänger

Es wird nach mittelbarer und unmittelbarer Zulagenberechtigung unterschieden. 

Unmittelbar zulagenberechtigt sind Sie, wenn Sie im vergangenen Jahr (wenn auch nur auch zeitweise) z.B.  zu folgendem Personenkreis gehörten:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung z.B.
    Auszubildende, unter bestimmten Voraussetzungen Grenzgänger, Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes (die sogenannte „Kindererziehungszeit“). Die Kindererziehungszeit muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden sowie pflichtversicherte Selbstständige
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen , Soldaten
  • Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
  • versicherungsfrei Beschäftigte und von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II--zwei (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert waren oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem betreffenden Alterssicherungssystem erworben haben.

Weitere Informationen zu diesen Personenkreis erhalten Sie von Ihrem Betreuer vor Ort oder auf der Seite der ZfA.

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt, ist der andere Ehegatte mittelbar zulagenberechtigt, wenn  folgende Kriterien im vergangenen Jahr erfüllt wurden:

  • beide Ehegatten waren nicht dauernd getrennt lebend
  • beide Ehegatten lebten in einem EU-Staat oder einem EWR-Staat
  • jeder hatten einen eigenen zertifizierten Riestervertrag/ förderbare betriebliche Altersvorsorge i.S.d. 82 Abs. 2 EStG
  • der mittelbar Zulagenberechtigte Ehegatte zahlte mindestens 60,00 EUR in seinen Vertrag/ der Unmittelbare seinen erforderlichen Mindesteigenbeitrag (diesen können Sie mit unserem Eigenbeitragsrechner auf unserer Homepage ermitteln) Link einfügen
  • bei beiden Ehegatten hatte die Auszahlungsphase noch nicht begonnen

Eine mittelbare Zulagenberechtigung ist nur bei Ehegatten möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie bei mittelbarer Zulagenberechtigung die Daten Ihres Ehegatten im Zulagenantrag eintragen müssen. 
  
Die Regelungen für die Ehepaare gelten analog für Lebenspartner, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft gegründet haben (hier Lebenspartner genannt). 
  
Nicht zulagenberechtigt sind z.B.:

  • freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten…)
  • Selbständig Tätige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung/ die wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei sind,
  • geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken
  • Bezieher einer Rente wegen Alters
  • Bezieher einer Leistung der Grundsicherung
  • Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes, welche als Pflichtversicherte einem Zusatzversorgungssystem angehören und bei denen der Anspruch weiterhin im Wege der Umlage finanziert und als beamtenähnliche Gesamtversorgung geleistet wird

Wieso muss ein Zulagenantrag eingereicht werden? Was ist das Dauerzulagenverfahren?

Der Zulagenantrag wird benötigt, um in Ihrem Namen die Zulagen bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen zu können. Die ZfA prüft dann Ihren Zulagenanspruch und überweist uns Ihre Zulage. Die Zulagen schreiben wir dann Ihrem Vertrag gut. Über den Erhalt der Zulagen informieren wir Sie mit den  jährlichen Bescheinigungen. 

Bitte senden Sie daher den Antrag auf Altersvorsorgezulage ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück. Nur wenn die Angaben vollständig sind, können wir die Daten an die ZfA weiterleiten.

Tipp: Vereinbaren Sie das Dauerzulagenverfahren. Sie sparen sich damit die jährliche Antragsstellung.

Sie müssen uns so nur einmal Ihre persönlichen Daten angeben, damit der erste Antrag für Ihre Zulage(n) gestellt werden kann. In den Folgejahren werden die Zulagen dann im Rahmen des Dauerzulagen­verfahrens von uns automatisch beantragt. Nur wenn sich etwas geändert hat (z.B. Geburt eines Kindes, Heirat, Scheidung, Art der Zulagenberechtigung) müssen Sie uns informieren.

Informationen zur Kinderzulage

Um die Kinderzulage beantragen zu können, benötigen wir einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Zulagenantrag inkl. Kinderbogen.
Die Kinderzulage wird so lange geleistet, wie für das Kind auch Kindergeld bezahlt wird. 
  
Bitte beachten Sie: in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes (Kindererziehungszeiten genannt)  sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und in dieser Zeit unmittelbar förderberechtigt.

Sobald mindestens ein Monat Kindergeldanspruch besteht  und der erforderliche Mindesteigenbeitrag gezahlt wird, wird auch die Kinderzulage für dieses Kalenderjahr in voller Höhe fällig. In dem Jahr, in dem das Kind geboren ist, besteht bereits der volle Anspruch auf Kinderzulage, unabhängig davon, wann das Kind in dem Jahr geboren wurde.
Bei Ehepaaren erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften der Kindergeldberechtigte. Auf Antrag beider Eltern/ des kindergeldberechtigten Lebenspartners kann die Kinderzulage auch vom Vater/ dem anderen Lebenspartner in Anspruch genommen werden. Hierfür muss die Mutter/ der eingetragene Lebenspartner ihre/ seine schriftliche Zustimmung erteilen und der Vater/ andere Lebenspartner in seinem Riestervertrag den Zulagenantrag inkl. Kinderbogen ausfüllen. 
  
Wird die Zustimmung nicht erteilt und beide Elternteile beantragen die Kinderzulage, erhält diese die Ehefrau/der kindergeldberechtigte eingetragene Lebenspartner. Die Kinderzulage kann nur ein Elternteil erhalten.
Bei unverheirateten Eltern oder geschiedenen Eltern bekommt grundsätzlich derjenige die Kinderzulage, der auch das Kindergeld erhält. Eine Übertragung der Kinderzulage auf den anderen Elternteil ist nicht möglich. 
  
Bei mehreren Kindern können die Eltern die Kinderzulagen untereinander aufteilen. Jedoch kann die Kinderzulage für ein Kind nicht auf beide Elternteile aufgeteilt werden.

Mögliche Gründe, warum Sie keine Zulagen erhalten haben

Wenn Sie keine Zulage erhalten haben, prüfen Sie bitte folgenden Sachverhalt:

  • haben Sie den Mindesteigenbeitrag gezahlt? => Beitrag erhöhen
  • haben Sie weitere Verträge auf die ggf. die Zulage geflossen ist? => anderen Vertrag prüfen
  • gehören Sie zum förderfähigen Personenkreis?
  • haben Sie einen Zulagenantrag rechtszeitig und vollständig eingereicht? => Zulagenantrag einreichen
  • bei Beamten: haben Sie die Einwilligungserklärung bei Ihrem Dienstherrn abgegeben? => Erklärung einreichen (bis zu 2 Jahre rückwirkend)
  • sind Sie bereits in Rente? => Rentner sind leider nicht förderfähig
  • haben Sie die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt?

Sollten Sie keine Kinderzulage erhalten haben, prüfen Sie bitte, ob folgender Sachverhalt zutrifft:

  • beide Eltern haben sie beantragt (die Kinderzulage kann nur an einen Elternteil ausgezahlt werden) 
  • die Daten des Kindergeldberechtigten fehlen
  • die Kinderdaten sind unvollständig
  • es liegt grundsätzlich keine Zulagenberechtigung vor, d.h. Sie sind weder mittelbar noch unmittelbar förderfähig und haben ebenfalls keine Grundzulage erhalten

Sollte Sie aus Ihrer Sicht zu Unrecht keine Zulagen erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit über uns einen Antrag auf Festsetzung zu stellen. 
  
Oft liegen uns keine detaillierten Informationen vor, warum Sie die Zulage nicht erhalten haben, da die ZfA autark über die Zulagenvergabe entscheidet und uns lediglich kurz über deren Entscheidung in Kenntnis setzt, damit wir Sie in den jährlichen Bescheinigungen informieren 
können. 

Gerne können Sie sich daher auch direkt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) unter der Telefonnummer: 03381-21222324 wenden.

Informationen zu den jährlichen Bescheinigungen

Sie erhalten jedes Jahr automatisch die Bescheinigung nach §92 EStG mit Angabe der Zulagen, eine Wertemitteilung sowie eine Übersicht über die gezahlten Beiträge.

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist der bisherige Nachweis Ihrer  Zahlungen  in Papierform (sog. §10a EStG Bescheinigung) bei uns ab dem Beitragsjahr 2011 entfallen. Wir als Anbieter melden die von Ihnen geleisteten Altersvorsorgebeiträge elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA leitet die Daten anschließend an Ihr Finanzamt weiter. Den Sonderausgabenabzug beantragen Sie weiterhin wie gewohnt mit Ihrer Einkommensteuererklärung (Formular Anlage AV). Beim Einreichen Ihrer Steuererklärung an das zuständige Finanzamt muss keine Bescheinigung mehr beigefügt werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 

Die Höhe Ihrer Altersvorsorgebeiträge können Sie der Bescheinigung „Übersicht über die gezahlten Beiträge“ entnehmen.

Was muss ich tun um meinen Vertrag zu kündigen?

Wenn Sie den bei uns bestehenden Riestervertrag kündigen möchten, reichen Sie uns bitte eine schriftliche, von Ihnen unterschriebene Erklärung mit Angabe Ihrer Bankverbindung ein. Wir heben Ihren Vertrag dann zum nächstmöglichen Termin auf und zahlen Ihr ggf. vorhandenes Guthaben aus. 

Bitte beachten Sie, dass nicht die eingezahlten Beiträge, sondern das aktuelle Vertragsguthaben ausgezahlt wird. Da es sich um eine sog. schädliche Verwendung handelt, werden von diesem noch alle staatlichen Förderungen (Zulagen und Steuervorteile) abgezogen.

Die Höhe der geflossenen Zulagen können Sie Ihrer letzten Bescheinigung nach §92 EStG  entnehmen. Die Höhe der Steuervorteile können Sie aus Ihren letzten Steuerbescheiden ersehen. 

Was ist ein Festsetzungsantrag?

Sollten Sie aus Ihrer Sicht zu Unrecht keine Zulagen erhalten haben oder möchten Sie Ihren Zulagenanspruch noch einmal offiziell überprüfen lassen, haben Sie die Möglichkeit über uns einen Antrag auf Festsetzung zu stellen. Hierfür reicht eine formlose von Ihnen unterschriebene Mitteilung mit Angabe Ihrer Vertragsnummer, der festzusetzenden Jahre und dem Festsetzungsgrund. Den Festsetzungsantrag können Sie bis zu einem Jahr nach Erhalt der §92 EStG Bescheinigung (in der das betroffene  Jahr ausgewiesen wurde) stellen. Wir reichen ihn mit weiteren Unterlagen dann an die ZfA zur Prüfung weiter. Sie erhalten dann auch von dort eine Rückmeldung.

Sie haben weitere Fragen zu Ihrem bestehenden Riester-Vertrag? 

Dann wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer vor Ort.

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