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So klappt es mit dem Gebrauchtwagenkauf!

Ein neues Auto kaufen? Niemals, bei dem Wertverlust im ersten Jahr! Bei einem Durchschnittsalter der deutschen PKW von 8,7 Jahren geht ein Fahrzeug überwiegend durch mehrere Hände, bis es auf dem Schrottplatz landet. Aber bei einem Durchschnittskaufpreis von 9.150 Euro für einen Gebrauchtwagen, kann man davon ausgehen, dass diese noch in einem sehr guten Zustand sind und weit unter dem Durchschnittsalter liegen. Gerade die sogenannten „Jungen Gebrauchten“ werden mittlerweile als Alternative zum Neuwagen gerne gekauft.

Für jeden etwas dabei – die Auswahl ist enorm

Für manche ist es nach wie vor die klassische „Autohaus-Rallye“, die zum neuen Gebrauchten führt – die meisten jedoch informieren sich heute über einen neuen PKW im Internet. Und das ist auch kein Wunder, denn in Internet-Autobörsen wie mobile.de oder autoscout24.de hat man die Auswahl aus Millionen Fahrzeugen – mobile.de hat über 3,5 Millionen Besuche auf der Website im Monat. Aber auch die Suche über Anzeigen in Tageszeitungen oder der Besuch von privaten Automärkten wird genutzt.

Besichtigung und Probefahrt

Nur die wenigsten lassen sich auf das Risiko ein, einen Gebrauchtwagen im Internet ohne vorangehende Probefahrt und Besichtigung zu kaufen. Und das ist auch besser so – denn unter vielen seriösen Anbietern finden sich immer wieder schwarze Schafe. Bei der Besichtigung des ausgewählten Fahrzeugs sollten Sie sich Zeit – und am besten noch einen fachkundigen Freund mitnehmen – denn vier Augen sehen mehr als zwei. Verschaffen Sie sich einen ersten optischen Eindruck vom Zustand des Fahrzeuges. Entspricht er den Angaben? Hat der Besitzer etwas verschwiegen?

Wenn Ihnen keine gravierenden Mängel aufgefallen sind, kann es an die Probefahrt gehen. Dabei ist jedoch die Fahrt um den Häuserblock nicht ausreichend. Testen Sie das Fahrzeug in allen möglichen Situationen (Autobahn, Landstraße, Stadtverkehr etc.), wenn möglich im Beisein des Besitzers, um Unstimmigkeiten gemeinsam zu „erfahren“ und gleich beim Besitzer anzusprechen. Am besten, Sie verbinden die Probefahrt mit einem Besuch in der Werkstatt, bei dem ein Profi das Fahrzeug genau unter die Lupe nimmt.

Der Wert des Gebrauchtwagens: Anhaltspunkte über handelsübliche Preise von Gebrauchtwagen finden Sie beim Onlineservice Gebrauchtfahrzeugwert von DAT.

Kauf und Kaufvertrag

Wenn sie sich mit dem Verkäufer einig sind, dann geht es daran, einen Kaufvertrag aufzusetzen. Im Falle eines Autohauses wird Ihnen der Verkäufer mit Sicherheit einen zum Teil schon vorbereiteten Kaufvertrag zur Unterschrift vorlegen. Überprüfen Sie beim Abschluss des Kaufvertrags, dass die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren stimmen. Sollte das Fahrzeug im Auftrag von jemand anderen verkauft werden, lassen Sie sich eine Verkaufsvollmacht und einen Ausweis zeigen. Versichern Sie sich, dass eventuelle Zusatzausstattungen und Zubehör im Vertrag angeführt sind, aber auch evtl. Mängel sollten benannt werden. Füllen Sie den Kaufvertrag vollständig aus (Namen und Adressen der Unterzeichner, Fahrzeug-Identifikationsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, Kaufpreis und Unterschriften). Sollte ein privater Verkäufer eine Anzahlung verlangen, ist Skepsis angebracht. Wenn Sie Pech haben, steckt er die Anzahlung ein und Sie sehen ihn nie wieder. Besser ist in diesem Fall, eine Bezahlung bei Übergabe zu vereinbaren. Bei größeren Geldbeträgen ist es auch ratsam bei der Übergabe nicht alleine zu erscheinen. Bei Anzahlungen im Händlerbereich steht auch ein gewisses Risiko im Raum – denn das Geld fließt in das Betriebsvermögen und ist im Falle einer Insolvenz verloren.
 
Zum Kauf gehören neben dem Fahrzeug und den Schlüsseln noch folgende Dinge, die Sie unbedingt ausgehändigt bekommen müssen: 

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger Kfz-Schein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Kfz-Brief)
  • Inspektionsheft, Bedienungsanleitung
  • aktueller TÜV / HU-Bericht

Zur Zulassung benötigen Sie darüber hinaus eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), Ihren Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung und die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer. 

Das sollten Sie beim Ummelden eines gebrauchten Kfz beachten:

Wenn Sie ein Fahrzeug erwerben, sind Sie verpflichtet, es binnen weniger Tage umzumelden. Das bedeutet, Sie gehen zu Ihrer Zulassungsstelle – oder beauftragen einen Zulassungsservice, der dies für Sie erledigt – und melden es um. Dazu benötigen Sie:

  • Die Kennzeichen, wenn Sie das Fahrzeug an einem anderen Ort wie bisher anmelden möchten, oder die Kennzeichen des Vorbesitzers nicht benutzen möchten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung, die Sie von Ihrer Autoversicherungs-Gesellschaft erhalten
  • Nachweis der Hauptuntersuchung (Kfz-Schein oder Prüfbericht)
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer für das Finanzamt

Wenn Sie das gekaufte Fahrzeug nicht sofort nutzen möchten, können Sie es stilllegen (abmelden), dazu benötigen Sie nur die Zulassungsbescheinigung I und II und die Kennzeichen.

Wichtiger Tipp für den Verkäufer: Falls Sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgemeldet haben, lassen Sie sich vom Käufer bestätigen, dass er unverzüglich die Ummeldung vornimmt – denn wenn das Fahrzeug nicht umgemeldet, die Zulassungsstelle und die Versicherung nicht über den Besitzerwechsel informiert werden, zieht das Finanzamt weiterhin die Kfz-Steuer von Ihnen ein und die Versicherung bleibt aufrecht. Das erledigen Sie am besten mit einer Veräußerungsanzeige, die Sie gemeinsam mit dem Käufer ausfüllen, an die Versicherung und das Finanzamt übermitteln. Verursacht der Käufer nach der Übergabe der Schlüssel und Papiere – jedoch vor der Ummeldung – einen Unfall, dann muss die Versicherung des Verkäufers dafür aufkommen. Ein eventueller Schadensfreiheitsrabatt bleibt davon unberührt. Voraussetzung ist, dass im Kaufvertrag genau das Datum und die Uhrzeit der Übergabe festgehalten ist und der Unfall danach passiert ist. Hat der Käufer zum Zeitpunkt des Unfalls bereits die Versicherungsbestätigungsnummer seiner Versicherung, muss diese für den Schaden aufkommen.

Wenn nach dem Kauf Mängel auftreten

Das ist ärgerlich – schon kurze Zeit nach dem Kauf geht etwas am Fahrzeug kaputt und Sie sind der Meinung, dass dies bereits beim Kauf nicht ganz in Ordnung gewesen sein muss. Sollten Sie das Fahrzeug von einer Privatperson gekauft haben, bedeutet das für Sie: Pech gehabt! Denn ein privater Verkäufer muss nicht für Sachmängel haften. Der Zusatz im Kaufvertrag „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ stellt den privaten Verkäufer von der Haftung frei. Chancen zur Haftung bestehen nur, wenn der Käufer beweisen kann, dass Mängel vorsätzlich verschwiegen wurden.

Beim Kauf über einen Händler sieht es besser aus, denn er muss gegenüber einem privaten Käufer im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung mindestens ein Jahr für Sachmängel geradestehen. Das bedeutet, Sie können bei einem vorliegenden Sachmangel eine kostenlose Reparatur verlangen – und unter Umständen sogar vom Kauf zurücktreten oder eine Preisminderung anstreben. Grundlegend dafür ist, dass der Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen hat. Hier greift eine gesetzliche Vermutung: Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass er auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Normale Gebrauchsspuren und Verschleiß fallen nicht unter die Sachmängelhaftung. Werden Mängel im Rahmen eines „Mängelprotokolls“ bereits bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags festgehalten, besteht kein Anspruch auf Nachbesserung.

Auf der sicheren Seite - die Gebrauchtwagengarantie vom Händler

Immer mehr Käufer vertrauen auf Gebrauchtwagen mit Garantie. Bundesweit waren 2012 49% aller verkauften Gebrauchten mit einer Garantie ausgestattet. Die meisten Händler bieten eine Gebrauchtwagengarantie mit Laufzeiten von einem Jahr oder länger an. Eine solche Garantie ist sinnvoll, da die Sachmängelhaftung Mängel betrifft, die nachweislich bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Garantien können bereits im Kaufpreis enthalten sein oder zusätzlich für ca. 200 bis 300 Euro erworben werden. Erkundigen Sie sich genau vor Abschluss einer Garantie über die Leistungen und Umfänge – denn diese unterscheiden sich. Lassen Sie sich die Garantiebedingungen aushändigen, gehen Sie diese genau durch und entscheiden Sie erst dann.

Wer haftet beim Unfall während einer Probefahrt?

Tipp: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Verkäufer und Käufer sollten vor Antritt der Probefahrt vereinbaren, wie die Haftung bei Unfall geregelt sein soll. Außerdem sollte sich der Verkäufer des Fahrzeugs vor der Probefahrt unbedingt Personalausweis und Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lassen. Denn wenn dieser ohne gültigen Führerschein unterwegs ist, verliert der Verkäufer seinen Versicherungsschutz.
Der Käufer muss darauf achten, dass das Auto ein amtliches Kennzeichen trägt, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz!
 
Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in diesem Fall unterschiedlich entschieden. Manche Richter folgten bei ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs (stillschweigende Haftungsfreistellung), andere brummten dem Probefahrer die volle Haftung auf.
 
AXA wünscht Ihnen allzeit eine gute Fahrt und viel Spaß mit dem neuen Gebrauchten.

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