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Sturm, Vulkan, Streik...

Was steht mir zu wenn mein Flug betroffen ist?

Der schöne Urlaub ist geplant, die Vorfreude groß. Dabei liegen Flugreisen im Trend: rund 81,6 Millionen Passagiere starteten 2014 von deutschen Flughäfen aus ihre Reise. Das sind fast 3 Millionen mehr als im Jahr zuvor!

Was aber gleich bleibt sind die beliebteste Reiseziele der Deutschen: hier führt seit Jahren Spanien als das Top-Urlaubsland mit fast 12 Millionen Fluggästen. Dabei fliegt allein ein Drittel der Spanien-Urlauber auf die Mittelmeerinseln Mallorca und Co. Was aber passiert, wenn es Ärger mit dem Flug gibt? Wenn wie 2010 eine Aschewolke nach einem Vulkanausbruch den internationalen Flugverkehr behindert? Flüge verspätet starten oder komplett ausfallen, weil sich Piloten oder Kabinenpersonal im Ausstand befinden? Die Experten von ROLAND-Rechtsschutz geben Rat.

Verspätungen oder Ausfall eines Fluges wegen Wetter (Eis, Schnee oder Aschewolke)

Grundsätzlich stehen dem Fluggast bei Verspätungen und Ausfall von Flügen Rechte aus der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu. Sie greift, wenn der Flug von einer Gesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat durchgeführt wird und/oder sich der Abflugflughafen innerhalb der EU befindet. Das bedeutet: Ein Flug mit Air France in die USA fällt genauso unter die Fluggastrechte-Verordnung wie ein Flug mit Emirates von Paris aus.
 
Zu den Rechten, die sich für die Passagiere aus der Fluggastrechte-Verordnung ergeben, zählen:

  • die Erstattung des Flugpreises,
  • ein kostenloser Alternativflug
  • oder eine Hotelunterbringung.

Außerdem stehen dem Fluggast unter Umständen auch Mahlzeiten und Erfrischungen sowie jeweils zwei unentgeltliche Telefongespräche oder E-Mails, Faxe etc. zu. Ob er bei Verspätungen eine Entschädigung in Geld verlangen kann, hängt von der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung ab:

  • drei Stunden Verspätung bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1.500 Kilometern: 250 Euro Entschädigung
  • drei Stunden Verspätung oder mehr bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern: 400 Euro Entschädigung
  • drei Stunden oder mehr Verspätung bei allen anderen Flügen: 600 Euro Entschädigung

Trotz der Fluggastrechte nach der Verordnung gelten weiterhin alle übrigen Schadenersatzansprüche des Reisenden gegen die Fluggesellschaft oder bei Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter. Die Ausgleichszahlungen können jedoch unter Umständen auf alle übrigen Schäden angerechnet werden.
 
Die Fluggastrechte nach der Verordnung gelten nicht, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehören zum Beispiel außergewöhnliche Wetterbedingungen oder der Ausbruch eines Vulkans und eine damit verbundene Sperrung des Luftraums wegen der entstandenen Aschewolke.

Verspätung oder Ausfall eines Fluges wegen Streik des Flugpersonals

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Annullierung eines Flugs wegen eines Flugpersonal-Streiks dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das Luftfahrtunternehmen geeignete und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. Eine solche Maßnahme kann sein, einen Sonderflugplan aufzustellen. In solchen Fällen werden Fluggastrechte womöglich nicht gewährt.
 
Diese Rechtstipps für Flugreisen wurden Ihnen von der ROLAND-Rechtsschutzversicherung präsentiert.

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