Nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes behalten Mitarbeiter bei einer Unterstützungskassenversorgung unter bestimmten Voraussetzungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Anwartschaft auf die Leistungen (Unverfallbarkeit).
- Bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen (Entgeltumwandlung) ist ausdrücklich eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit geregelt.
- Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Ein Mitarbeiter der mit unverfallbaren Ansprüchen aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, hat die Möglichkeit, die Unterstützungskassenversorgung entsprechend fortzusetzen, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied der Unterstützungskasse von AXA wird.
Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, so bleibt die Versorgung im Rahmen des bis zum Ausscheiden finanzierten Betrages für Ihren ehemaligen Mitarbeiter erhalten.
Scheidet ein Mitarbeiter – im Fall einer von Ihnen als Arbeitgeber finanzierten Versorgung – ohne unverfallbare Anwartschaft aus Ihrem Unternehmen aus, so wird das aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdende Deckungskapital per Rückkauf der Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse zurückgezahlt.
Es kann dann zur Beitragsreduktion anderer bestehender Rückdeckungsversicherungen verwendet werden.