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FATCA und CRS Gesetzliche Pflichten zum Austausch von Steuerdaten

Gesetzliche Pflichten zum Austausch von Steuerdaten

In den letzten Jahren beschäftigt sich die Politik vermehrt mit dem Austausch von Steuerdaten.  Ziel des Austausches ist die Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Nutzung von ausländischen Konten.

Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

In 2013 hat die Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zum automatischen wechselseitigen Austausch steuerlicher Informationen (FATCA) abgeschlossen.

Danach ist AXA seit dem 01.07.2014 gesetzlich dazu verpflichtet, Kunden auf Hinweise für eine mögliche US-Steuerpflicht zu überprüfen und ggf. an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. 

Steuerliche Meldung nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG)

In 2014 wurde ein ähnliches Abkommen zum Austausch von Steuerdaten innerhalb der EU sowie vielen außereuropäischen Ländern nach einem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) geschlossen.

Danach ist AXA verpflichtet, seit dem 01.01.2016 Kunden auf Hinweise für eine mögliche ausländische Steuerpflicht zu überprüfen und ggfs. an das BZSt zu melden.

Folgende Länder nehmen an dem gemeinsamen Meldestandard teil:

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Häufig gestellte Fragen

Welche Kunden sind betroffen?

FATCA:
Meldepflichtig sind Kunden, die in den USA steueransässig sind. Eine US-Steuerpflicht bei natürlichen Personen kann vorliegen, wenn der Kunde:

  • Staatsangehöriger der USA ist oder eine dauerhafte US-Ansässigkeit besteht (z.B. Inhaber einer Greencard),
  • in den USA geboren ist,
  • sich im laufenden Jahr mindestens 183 Tage in den USA ohne Greencard aufhält,
  • einen Ehepartner mit Staatsangehörigkeit der USA hat,
  • früher die US-Staatsbürgerschaft innehatte oder Inhaber einer Greencard war.

FKAustG:
Meldepflichtig sind Kunden, deren Wohnsitz  bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in einem  Land liegt, dass den internationalen Finanzkontenaustausch anwendet oder die im Ausland steuerpflichtig sind, z.B. durch einen Rentenbezug aus dem Ausland oder eine Immobilie im Ausland. Ob eine Steuerpflicht im Ausland besteht, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Von einer bestehenden Steuerpflicht  ist dort auszugehen, wo der Kunde seinen Wohnsitz  bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aber auch ein Rentenbezug  aus dem Ausland oder eine Immobilie im Ausland können eine Steuerpflicht in dem jeweiligen Land begründen. Bestehen Unsicherheiten oder fragen hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Bei welchen Produkten besteht eine Meldepflicht?

  • Versicherungsprodukte
    Von FATCA und FKAustG sind alle privaten Rentenversicherungen und Versicherungsverträge mit Kapitalwert betroffen. Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass betriebliche Altersvorsorge sowie Riester- und Basisrentenverträge ebenfalls ausgeschlossen sind.
  • Bankprodukte
    Von FATCA und FKAustG sind alle Einlagenprodukte und Verwahrkonten (Wertpapierdepots) betroffen.

Was meldet AXA an das BZSt?

Die Meldung erfolgt für FATCA und FKAustG jährlich bis Juli eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr. Vom meldepflichtigen Kunden werden folgende Daten gemeldet:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum und –ort,
  • Steueridentifikationsnummer (bei FATCA ist dies die TIN=Tax Identification Number),
  • Ansässigkeitsstaat(en),

Bei Versicherungen zusätzlich:

  • Rückkaufswerte und Auszahlungsbeträge des Versicherungsvertrages.

Bei Bankprodukten zusätzlich:
Einlagenkonten

  • Kontostand  zum Ende des vorherigen Kalenderjahres
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen,  die während des Kalenderjahres auf das Konto eingezahlt  oder diesem gutgeschrieben wurden

sowie Verwahrkonten (Wertpapierdepots)

  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahres auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden,
  • Gesamtbruttobetrag der Dividenden, die während des Kalenderjahres auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden,
  • Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt, die im Laufe des Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
  • Gesamtbruttoerlöse aus Veräußerungen oder dem Rückkauf von Vermögenswerten, die auf das Konto während des Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden.

Wie wird der Steuerstatus von Kunden ermittelt?

Bei Neuverträgen gibt der Kunde im Antrag an, ob eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. Ist dies der Fall, wird der Kunde auch nach der ausländischen Steueridentifikationsnummer bzw. TIN (Tax Identification Number) sowie dem Land, in dem die Steuerpflicht besteht, gefragt.Bei Verträgen, die bereits vor der Einführung des Datenaustausches geschlossen wurden, werden zunächst die von AXA gespeicherten Daten überprüft. Hat ein Kunde angegeben, dass er US-Staatsbürger ist oder einen Wohnsitz im Ausland hat, wird der Kunde in einem Schreiben aufgefordert, seinen Steuerstatus zu erklären. Ebenfalls angeschrieben werden Kunden, von denen bei AXA nur eine c/o Anschrift oder ein Postfach als Adresse hinterlegt ist, da diese Adressen keinen Rückschluss über den tatsächlichen Wohnsitz des Kunden zulassen.Bestätigt der Kunde, dass er im Ausland steuerpflichtig ist, werden die steuerlichen Daten jährlich an das BZSt übermittelt. Gibt der Kunde an, dass keine Steuerpflicht im Ausland besteht und weist dies durch entsprechende Dokumente nach, erfolgt keine Meldung an das BZSt. Reagiert der Kunde jedoch nicht auf das Schreiben, ist AXA gesetzlich verpflichtet, die steuerlichen Daten des Kunden zu melden.

Was muss bei einer Änderung der Steuerpflicht getan werden?

Ändert sich etwas an dem Status der Steuerpflicht des Kunden, muss er diese Änderung der AXA mitteilen (z.B. der Kunde zieht in die USA oder ein Land, das den internationalen Finanzkontenaustausch anwendet).