Wenn Sie unsicher sind, finden Sie nachfolgend einige Beispiele, die Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob ein Widerspruch für Sie sinnvoll ist. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch an eine Steuerberatung oder Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Sind Sie verbeamtet?
Dann haben Sie keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherrn und erhalten in der Regel auch keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
Wenn Sie auch keine versicherte Person in Ihrem Vertrag haben, die einen Arbeitgeberzuschuss erhält, ist die elektronische Übermittlung der Beiträge gemäß § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI für Ihren Vertrag somit nicht relevant. Und eine Übermittlung Ihrer Daten an die Finanzbehörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Dann kann es sinnvoll sein, wenn Sie der elektronischen Datenübermittlung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses widersprechen.
Wenn es für Sie nicht relevant ist, dass die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung jeden Monat im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden, um monatlich weniger Steuern zu zahlen, dann können Sie hier der elektronischen Datenübermittlung für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren widersprechen.
Ab 2026 wird es – wie bisher - nicht mehr möglich sein, eine Pauschale dafür anzusetzen. Wenn bei Ihnen kein Lohnsteuerabzug / keine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt wurde, ist die elektronische Datenübermittlung für Sie ebenfalls nicht erforderlich.
Sie haben hier die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung zu widersprechen:
Zum WiderspruchSind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig?
Dann haben Sie normalerweise keinen Arbeitgeber und erhalten in der Regel auch keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
Wenn Sie auch keine versicherte Person in Ihrem Vertrag haben, die einen Arbeitgeberzuschuss erhält, ist die elektronische Übermittlung der Beiträge gemäß § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI für Ihren Vertrag somit nicht relevant. Und eine Übermittlung Ihrer Daten an die Finanzbehörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Dann kann es sinnvoll sein, wenn Sie der elektronischen Datenübermittlung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses widersprechen.
Wenn es für Sie nicht relevant ist, dass die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung jeden Monat im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden, um monatlich weniger Steuern zu zahlen, dann können Sie hier der elektronischen Datenübermittlung für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren widersprechen.
Ab 2026 wird es – wie bisher - nicht mehr möglich sein, eine Pauschale dafür anzusetzen. Wenn bei Ihnen kein Lohnsteuerabzug / keine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt wurde, ist die elektronische Datenübermittlung für Sie ebenfalls nicht erforderlich.
Sie haben hier die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung zu widersprechen:
Zum WiderspruchSind Sie im Ruhestand?
Dann haben Sie normalerweise keinen Arbeitgeber und erhalten in der Regel auch keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
Wenn Sie auch keine versicherte Person in Ihrem Vertrag haben, die einen Arbeitgeberzuschuss erhält, ist die elektronische Übermittlung der Beiträge gemäß § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI für Ihren Vertrag somit nicht relevant. Und eine Übermittlung Ihrer Daten an die Finanzbehörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Dann kann es sinnvoll sein, wenn Sie der elektronischen Datenübermittlung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses widersprechen.
Wenn es für Sie nicht relevant ist, dass die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung jeden Monat im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden, um monatlich weniger Steuern zu zahlen, dann können Sie hier der elektronischen Datenübermittlung für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren widersprechen.
Ab 2026 wird es – wie bisher - nicht mehr möglich sein, eine Pauschale dafür anzusetzen. Wenn bei Ihnen kein Lohnsteuerabzug / keine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt wurde, ist die elektronische Datenübermittlung für Sie ebenfalls nicht erforderlich.
Sie haben hier die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung zu widersprechen:
Zum WiderspruchSind Sie angestellt?
Für Arbeitnehmer:innen ist die Datenübermittlung besonders wichtig, da sich dadurch regelmäßig eine höhere Nettoauszahlung ergibt. Ein Widerspruch ist in der Regel daher für Arbeitnehmer nicht ratsam!
Bevor Sie sich für einen Widerspruch entscheiden, holen Sie sich bitte Rat von einer Steuerberatung oder Ihrem zuständigen Finanzamt.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie der Datenübermittlung widersprechen, werden keine Daten an die Finanzbehörden weitergegeben. Dadurch kann es passieren, dass der Arbeitgeber keinen steuerfreien Zuschuss zahlt bzw. keine Vorsorgeaufwendungen bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den Folgen eines Widerspruchs finden Sie auch in unseren FAQs.
Zum Widerspruch