Die Wohnungsbauprämie wird nur gewährt, wenn das geförderte Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird (z. B. für Renovierungen oder Erwerb einer Immobilie). Dies Regelung gilt für alle Verträge, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden.
Eine Ausnahme besteht jedoch für junge Bausparer, die ihren ersten Bausparvertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abschließen und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügen. Hier gibt es im Wesentlichen eine flexible Verwendungsmöglichkeit des Bausparguthabens nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist.
Die Einkommensgrenzen zur Erlangung der Wohnungsbauprämie betragen ab dem Jahr 2021 35.000 EUR für Alleinstehende und 70.000 EUR für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften (jeweils zu versteuerndes Einkommen). Begünstigt sind alle unbeschränkt Steuerpflichtigen ab 16 Jahren, d. h. der Begünstigte muss im Sparjahr 16 Jahre alt werden. Ausnahme: Vollwaisen.
Eigene Aufwendungen von mind. 50 Euro p.a. bis zu 700 Euro p.a. werden mit der Wohnungsbauprämie von 10 % jährlich vom Staat gefördert (max. 70 Euro für Alleinstehende, 140 Euro für Verheiratete).