Die Zulagenrente (umgangssprachlich auch Riester-Rente genannt) ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den § 10a und § 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
Die Riester-Rente sichert Ihnen durch eigene Beiträge und staatlicher Förderung (Zulagen und Steuervorteilen) eine lebenslange Zusatzrente.
Bei der staatlichen Förderung wird zwischen den Zulagen und den Steuervorteilen unterschieden:
1) Zulagen: bei einer entsprechenden Förderfähigkeit und Zahlung des individuellen Mindesteigenbeitrages erhalten Sie vom Staat eine Grundzulage und ggf. Kinderzulage (n). Die Höhe ist wie folgt:
Zulagenart
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Höhe
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Berufseinsteigerbonus
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200 Euro*
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Grundzulage
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175 Euro
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Kinderzulage (geb. vor 2008)
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185 Euro
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Kinderzulage (geb. nach 2008)
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300 Euro
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*Ein Riester-Kunde erhält automatisch im ersten Jahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unmittelbar zulagenberechtigt ist.
Tipp: Vereinbaren Sie das Dauerzulageverfahren einfach mit Ihrem ersten Antrag auf die Altersvorsorge-Zulage. Sie sparen sich damit die jährliche Antragsstellung.
2) Steuervorteile: die gesamten Altersvorsorgebeiträge können darüber hinaus als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob der Steuervorteil durch diese Sonderausgaben höher ist als die gewährte Zulage. Ist dies der Fall, dann wird der Steuerbetrag erstattet, der über die Zulage hinausgeht.
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen sind:
Bei der Riester-Rente sind Sie völlig flexibel bei der Beitragszahlung, d.h. Sie können jederzeit Ihren Vertrag zum nächsten technisch möglichen Monat erhöhen, reduzieren oder sogar beitragsfrei stellen.
Sie müssen lediglich bei einer Reduzierung den tariflichen Mindestbeitrag einhalten und dürfen bei einer Erhöhung nicht den Höchstbeitrag von 2.100 EUR überschreiten. Hierbei dürfen die zu erwarteten Zulagen in Abzug gebracht werden.
Sollten Sie es versäumt haben, Ihren Beitrag zu Beginn eines Jahres auf das Vorjahreseinkommen hin anzupassen, können sie zum Ausgleich Sonderzahlungen für das aktuelle Jahr leisten. Zahlungen für vergangene Kalenderjahre sind nicht möglich.
Wenn Sie den Vertrag beitragsfrei stellen oder während eines laufenden Kalenderjahres den Beitrag reduzieren, erhalten Sie unter Umständen nicht die volle staatliche Förderung, weil Ihr Jahresbeitrag eventuell Ihren erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht
erreicht.
Bitte bedenken Sie, dass Sie durch die Einstellung der Beitragszahlung/ Reduzierung des Beitrages einen Teil Ihrer künftigen Rentenanwartschaften verlieren.
Um die Beitragshöhe zu ändern, reichen Sie uns bitte eine kurze Erklärung ein oder teilen Sie uns diese telefonisch mit. Sie erhalten dann ein unverbindliches Angebot. Für eine Beitragsfreistellung benötigen wir von Ihnen eine unterschriebene Willenserklärung von Ihnen.
Der Mindesteigenbeitrag, den Sie zu zahlen haben um die volle Zulage zu erhalten, richtet sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Jahresbruttoeinkommen des Vorjahres. Zu diesem Einkommen zählen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der Arbeitgeberanteil zu den
vermögenswirksamen Leistungen.
Zum förderberechtigten Personenkreis gehören:
Förderung über den Ehe-/Lebenspartner:
Auch für den nicht-pflichtversicherten Ehe-/Lebenspartner ist die Riester-Rente möglich. Sobald ein Partner pflichtversichert ist, kann der andere ebenfalls einen Vertrag abschließen und erhält die staatlichen Zulagen schon ab 5 € monatlich. So profitiert z.B. auch eine Hausfrau/Hausmann von der Riester-Förderung. Sogar Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlen, bekommen die Riesterförderung, wenn der Partner zulagenberechtigt ist, einen eigenen Riestervertrag hat und Zulage erhält.
Nicht gefördert werden:
Es wird nach mittelbarer und unmittelbarer Zulagenberechtigung unterschieden.
Unmittelbar zulagenberechtigt sind Sie, wenn Sie im vergangenen Jahr (wenn auch nur auch
zeitweise) z.B. zu folgendem Personenkreis gehörten:
Weitere Informationen zu diesen Personenkreis erhalten Sie von Ihrem Betreuer vor Ort oder auf der Seite der ZfA .
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt, ist der andere Ehegatte mittelbar zulagenberechtigt, wenn folgende Kriterien im vergangenen Jahr erfüllt wurden:
Eine mittelbare Zulagenberechtigung ist nur bei Ehegatten möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie bei mittelbarer Zulagenberechtigung die Daten Ihres Ehegatten im Zulagenantrag eintragen müssen.
Die Regelungen für die Ehepaare gelten analog für Lebenspartner, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft gegründet haben (hier Lebenspartner genannt).
Nicht zulagenberechtigt sind z.B.:
Der Zulagenantrag wird benötigt, um in Ihrem Namen die Zulagen bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen zu können. Die ZfA prüft dann Ihren Zulagenanspruch und überweist uns Ihre Zulage. Die Zulagen schreiben wir dann Ihrem Vertrag
gut. Über den Erhalt der Zulagen informieren wir Sie mit den jährlichen Bescheinigungen.
Bitte senden Sie daher den Antrag auf Altersvorsorgezulage ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück. Nur wenn die Angaben vollständig sind, können wir die Daten an die ZfA weiterleiten.
Tipp: Vereinbaren Sie das Dauerzulagenverfahren. Sie sparen sich damit die jährliche Antragsstellung.
Sie müssen uns so nur einmal Ihre persönlichen Daten angeben, damit der erste Antrag für Ihre Zulage(n) gestellt werden kann. In den Folgejahren werden die Zulagen dann im Rahmen des Dauerzulagenverfahrens von uns automatisch beantragt. Nur wenn sich etwas geändert hat (z.B. Geburt eines Kindes, Heirat, Scheidung, Art der Zulagenberechtigung) müssen Sie uns informieren.
Um die Kinderzulage beantragen zu können, benötigen wir einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Zulagenantrag inkl. Kinderbogen.
Die Kinderzulage wird so lange geleistet, wie für das Kind auch Kindergeld bezahlt wird.
Bitte beachten Sie: in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes (Kindererziehungszeiten genannt) sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und in dieser Zeit unmittelbar förderberechtigt.
Sobald mindestens ein Monat Kindergeldanspruch besteht und der erforderliche Mindesteigenbeitrag gezahlt wird, wird auch die Kinderzulage für dieses Kalenderjahr in voller Höhe fällig. In dem Jahr, in dem das Kind geboren ist, besteht bereits der volle Anspruch auf Kinderzulage, unabhängig davon, wann das Kind in dem Jahr geboren wurde.
Bei Ehepaaren erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften der Kindergeldberechtigte. Auf Antrag beider Eltern/ des kindergeldberechtigten Lebenspartners kann die Kinderzulage auch vom Vater/ dem anderen
Lebenspartner in Anspruch genommen werden. Hierfür muss die Mutter/ der eingetragene Lebenspartner ihre/ seine schriftliche Zustimmung erteilen und der Vater/ andere Lebenspartner in seinem Riestervertrag den Zulagenantrag inkl. Kinderbogen ausfüllen.
Wird die Zustimmung nicht erteilt und beide Elternteile beantragen die Kinderzulage, erhält diese die Ehefrau/der kindergeldberechtigte eingetragene Lebenspartner. Die Kinderzulage kann nur ein Elternteil erhalten.
Bei unverheirateten Eltern oder geschiedenen Eltern bekommt grundsätzlich derjenige die Kinderzulage, der auch das Kindergeld erhält. Eine Übertragung der Kinderzulage auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.
Bei mehreren Kindern können die Eltern die Kinderzulagen untereinander aufteilen. Jedoch kann die Kinderzulage für ein Kind nicht auf beide Elternteile aufgeteilt werden.
Wenn Sie keine Zulage erhalten haben, prüfen Sie bitte folgenden Sachverhalt:
Sollten Sie keine Kinderzulage erhalten haben, prüfen Sie bitte, ob folgender Sachverhalt zutrifft:
Sollte Sie aus Ihrer Sicht zu Unrecht keine Zulagen erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit über uns einen Antrag auf Festsetzung zu stellen.
Oft liegen uns keine detaillierten Informationen vor, warum Sie die Zulage nicht erhalten haben, da die ZfA autark über die Zulagenvergabe entscheidet und uns lediglich kurz über deren Entscheidung in Kenntnis setzt, damit wir Sie in den jährlichen Bescheinigungen informieren
können.
Gerne können Sie sich daher auch direkt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) unter der Telefonnummer: 03381-21222324 wenden.
Sie erhalten jedes Jahr automatisch die Bescheinigung nach §92 EStG mit Angabe der Zulagen, eine Wertemitteilung sowie eine Übersicht über die gezahlten Beiträge.
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist der bisherige Nachweis Ihrer Zahlungen in Papierform (sog. §10a EStG Bescheinigung) bei uns ab dem Beitragsjahr 2011 entfallen. Wir als Anbieter melden die von Ihnen geleisteten Altersvorsorgebeiträge elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA leitet die Daten anschließend an Ihr Finanzamt weiter. Den Sonderausgabenabzug beantragen Sie weiterhin wie gewohnt mit Ihrer Einkommensteuererklärung (Formular Anlage AV). Beim Einreichen Ihrer Steuererklärung an das zuständige Finanzamt muss keine Bescheinigung mehr beigefügt werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Die Höhe Ihrer Altersvorsorgebeiträge können Sie der Bescheinigung „Übersicht über die gezahlten Beiträge“ entnehmen.
Wenn Sie den bei uns bestehenden Riestervertrag kündigen möchten, reichen Sie uns bitte eine schriftliche, von Ihnen unterschriebene Erklärung mit Angabe Ihrer Bankverbindung ein. Wir heben Ihren Vertrag dann zum nächstmöglichen Termin auf und zahlen Ihr ggf. vorhandenes Guthaben aus.
Bitte beachten Sie, dass nicht die eingezahlten Beiträge, sondern das aktuelle Vertragsguthaben ausgezahlt wird. Da es sich um eine sog. schädliche Verwendung handelt, werden von diesem noch alle staatlichen Förderungen (Zulagen und Steuervorteile) abgezogen.
Die Höhe der geflossenen Zulagen können Sie Ihrer letzten Bescheinigung nach §92 EStG entnehmen. Die Höhe der Steuervorteile können Sie aus Ihren letzten Steuerbescheiden ersehen.
Sollten Sie aus Ihrer Sicht zu Unrecht keine Zulagen erhalten haben oder möchten Sie Ihren Zulagenanspruch noch einmal offiziell überprüfen lassen, haben Sie die Möglichkeit über uns einen Antrag auf Festsetzung zu stellen. Hierfür reicht eine formlose von Ihnen unterschriebene Mitteilung mit Angabe Ihrer Vertragsnummer, der festzusetzenden Jahre und dem Festsetzungsgrund. Den Festsetzungsantrag können Sie bis zu einem Jahr nach Erhalt der §92 EStG Bescheinigung (in der das betroffene Jahr ausgewiesen wurde) stellen. Wir reichen ihn mit weiteren Unterlagen dann an die ZfA zur Prüfung weiter. Sie erhalten dann auch von dort eine Rückmeldung.
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