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Deliktsunfähigkeit Versicherungsschutz und Haftpflicht bei Deliktsunfähigkeit

Wenn bei einer Person Deliktsunfähigkeit vorliegt, ist sie für einen von ihr verursachten Schaden nicht verantwortlich. Sie kann nicht haftbar gemacht werden und muss dem Geschädigten dementsprechend keinen Schadenersatz leisten. Das bedeutet auch, dass in solchen Fällen keine Versicherung des Verursachers für den entstandenen Schaden aufkommt.

Was ist Deliktsunfähigkeit und wer gilt als deliktsunfähig?

Eine Deliktsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schadenverursacher nicht in der Lage ist, seine persönliche Verantwortung zu erkennen. Dann hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. Während Kinder bis zum siebten Geburtstag als deliktsunfähig gelten, ist bei Erwachsenen die Frage, ob eine Delikstunfähigkeit vorliegt, oft schwierig zu beantworten und muss im Einzelfall juristisch geklärt werden.

Deliktsunfähigkeit bei Kindern

Kinder unter sieben Jahren gelten grundsätzlich als deliktsunfähig. Vor dem Gesetz sind sie für Schäden, die sie verursachen, nicht verantwortlich. Das bedeutet: Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Sofern die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen auch sie den verursachten Schaden nicht ersetzen. Und dementsprechend muss auch deren Privathaftpflichtversicherung nicht dafür aufkommen.

Im Bereich des motorisierten Straßenverkehrs gelten Kinder sogar bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres als deliktsunfähig. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren muss im Einzelfall entschieden werden, ob sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben (§ 828 BGB). Wenn festgestellt wird, dass diese Einsicht fehlt, liegt ebenfalls eine Deliktsunfähigkeit vor.

Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen Kinder aufgrund von vernachlässigter Aufsichtspflicht einen Schaden verursachen. Hier kann der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Denn dann steht der Aufsichtspflichtige, also meistens ein Elternteil, in der Haftpflicht und muss den Schaden ersetzen.

Deliktsunfähigkeit bei Erwachsenen

Auch erwachsene Personen können als deliktsunfähig eingestuft werden: So kann zum Beispiel aufgrund von schweren psychischen Störungen oder einer geistigen Behinderung eine Deliktsunfähigkeit vorliegen. Auch ein „Zustand der Bewusstlosigkeit“ schließt laut Bürgerlichem Gesetzbuch die Haftpflicht aus (BGB § 827).

Eine Person, die zum Zeitpunkt der Schadenverursachung unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen stand, gilt allerdings nur dann als deliktsunfähig, wenn sie sich nicht selbst in diesen Zustand gebracht hat. Ein selbst herbeigeführter Rausch wird als Fahrlässigkeit behandelt. Das heißt, man ist vollständig deliktsfähig und haftbar.

Versicherungsschutz bei deliktsunfähigen Kindern

Liegt beim Schadenverursacher eine Deliktsunfähigkeit vor, bedeutet das, dass der Geschädigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Möchte man einen Schaden, der zum Beispiel durch das eigene Kind entstanden ist, trotzdem ersetzen, muss man zwangsläufig in die eigene Tasche greifen, da die Privathaftpflichtversicherung die Kosten nicht übernimmt. Ein Beispiel: Ihr vierjähriges Kind hat die Kamera eines Freundes vom Tisch geworfen. Rechtlich gesehen hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Sie möchten ihm das Gerät aber trotzdem gern ersetzen.

Damit Sie in einer solchen Situation die Kosten nicht persönlich tragen müssen, können Sie mit den Tarifen „M“ und „L“ der Privathaftpflichtversicherung von AXA auch Sachschäden durch deliktsunfähige Kinder abdecken. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Privathaftpflichtversicherung für Familien.