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Versicherungssteuer Die Rolle der Versicherungssteuer für Versicherungsnehmer

Die Versicherungssteuer ist eine – gemessen am Aufkommen – eher weniger relevante Verkehrssteuer in Deutschland. Mit ihr werden Umsätze aus Versicherungen aller Art besteuert. Grundlage zur Bemessung ist mit einigen Ausnahmen die zu zahlende Prämie der Versicherung. Damit ähnelt sie in den meisten Punkten der Umsatzsteuer. Auf Versicherungsumsätze (steuerfrei nach § 4 Nr.10 UStG) fällt Sie aber nicht an.

Was ist die Versicherungssteuer?

Die Versicherungssteuer ist gem. Versicherungssteuergesetz (VersStG) eine Verkehrssteuer, die auf Prämien von Versicherungen anfällt. Schuldner der Steuer ist der Versicherungsnehmer.

In der Regel bekommen Versicherungsnehmer nichts von der Festsetzung und Abführung der Versicherungssteuer mit. Denn das Versicherungsunternehmen hat die Steuer einzubehalten und ans Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Dennoch schuldet nach dem Gesetz – ähnlich wie bei der Umsatzsteuer – der letzte private Abnehmer die Versicherungssteuer. Dabei handelt es sich in der Regel um den Versicherungskunden.

Das Bundeszentralamt für Steuern als zuständiges Amt für die Versicherungssteuer: Zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Steuer bei Gebäudeversicherung, Haftpflicht, Rechtsschutz, Unfallversicherung & Co. sind seit 2010 nicht mehr die Finanzämter als Landesfinanzbehörden, sondern das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesfinanzbehörde. Der Versicherer ist regelmäßig Steuerentrichtungsschuldner. Er muss die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer erheben und an das BZSt entrichten.

Gibt es die Versicherungssteuer nur in Deutschland?

Nein, die Versicherungssteuer existiert nicht nur ebenfalls in unserem Nachbarland Österreich, sondern auch in fast allen Ländern weltweit. Dabei richtet sie sich immer nach dem „Ort des Risikos“. Dieser ist bei Gebäuden und deren Inhalt der Standort des Gebäudes. Bei Fahrzeugen ist es deren Zulassungsort. Bei anderen versicherten Risiken liegt der Risikoort häufig am Wohnsitz des Versicherungsnehmers.

Aus der Tatsache, dass sich die Steuer nach dem Risikobelegenheitsprinzip richtet, ergibt sich Folgendes: Selbst ein deutscher Versicherer müsste eine italienische Versicherungssteuer erheben, sollte das Risiko dort belegt sein. In den meisten Staaten ähneln sich neben der Steuer selbst auch die Grundlage zur Bemessung, denn sie sind die festgelegten Netto-Versicherungsprämien.

Wie hoch ist die Versicherungssteuer?

Mit 19 Prozent gleicht die Versicherungssteuer in der Höhe der gewöhnlichen Umsatzsteuer. Bei bestimmten Versicherungen liegen die Steuersätze aber unterhalb dieses Prozentsatzes.

Zu den steuerlich begünstigten Versicherungen gehört etwa die Brand- oder Feuerversicherung, bei der der Steuersatz nur rund 13 Prozent beträgt. Ziel des Gesetzgebers ist es Versicherungen attraktiver zu gestalten. Vor allem auch solche gegen existenzielle Risken. Das Prinzip ist ähnlich wie beim ermäßigten Steuersatz bei der Mehrwertsteuer. Für solche Risiken muss der Versicherer zusätzlich Feuerschutzsteuer zahlen.

Besonderheiten bei der Versicherungssteuer in der Hausratversicherung sowie Kranken- und Lebensversicherung

Bei der Hausratversicherung kommt es hinsichtlich der Versicherungssteuer darauf an, ob sie einen Feueranteil enthält oder nicht. Wenn nicht, beträgt der Steuersatz einheitlich 19 Prozent. Entfällt dagegen ein Teil der Prämie auf das Feuerrisiko, beträgt der Versicherungssteuersatz 16,15%. Auf den Feueranteil muss der Versicherer zusätzlich Feuerschutzsteuer zahlen.

Im Unterschied zu anderen Versicherungszweigen entfällt eine Versicherungssteuer weder auf die Kranken- noch auf die Lebensversicherung.

Steuerpflicht: Wie läuft die Entrichtung der Versicherungssteuer ab?

Steuerschuldner ist die versicherte Person. Steuerentrichtungsschuldner ist die Versicherungsgesellschaft, die die Steuer einbehält und an den Fiskus abführt.

Versicherer behalten Steuerbetrag ein: Durch die Haftungsschuldnerschaft des Versicherers wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht. Dies erfolgt, indem der Versicherer wie bspw. AXA den abzuführenden Steuerbetrag unmittelbar einbehält. Die Festsetzung und Erhebung mittels einzelner Steuerbescheide gegenüber jeder versicherten Person würde in der Finanzverwaltung zu einem zu hohen Aufwand führen. Für die Steuer haften jedoch alle am Vertrag Beteiligten.

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