Einige Versicherungen enden automatisch mit dem Tod des Versicherten, andere erst nach einer bestimmten Frist und wieder andere gehen auf die Erben über. Es ist ratsam, den Versicherer so schnell wie möglich über den Todesfall zu informieren, denn oft erstattet der Versicherer die Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem er über den Todesfall informiert wurde.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Todesfall des Versicherungsnehmers endet die Berufsunfähigkeitsversicherung automatisch, da sie ausschließlich den Versicherten gegen Einkommensverlust durch Berufsunfähigkeit absichert.
Es gibt keine Todesfallleistung, da diese Versicherung keine Hinterbliebenen absichert. Eventuell bereits gezahlte Beiträge für zukünftige Zeiträume werden anteilig an die Erben erstattet.
Privathaftpflichtversicherung
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag automatisch zur nächsten Beitragsfälligkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Versicherungsschutz für mitversicherte Personen bestehen. Danach können mitversicherte Personen entscheiden, ob sie den Vertrag auf ihren Namen weiterführen möchten.
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Im Todesfall des Versicherungsnehmers kann der Vertrag von einer erbenden oder dritten Person übernommen werden, sofern diese das Tier weiterhin betreut.
Entscheidet sich jedoch niemand, das Tier zu übernehmen, wird der Vertrag beendet.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Im Todesfall des Versicherungsnehmers endet der Vertrag. Daher ist es wichtig, den Todesfall der Versicherung umgehend zu melden, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.
Hausratversicherung
Im Todesfall des Versicherungsnehmers bleibt der Vertrag zunächst bestehen und geht auf die Erben über, die den Haushalt übernehmen. Wenn die Erben den Haushalt auflösen, können sie den Vertrag kündigen.
Es ist wichtig, den Todesfall zeitnah der Versicherung zu melden, um den Vertrag entsprechend anzupassen oder zu beenden. Bereits gezahlte Beiträge für den Zeitraum nach der Kündigung werden anteilig erstattet.
Kfz-Versicherung
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag automatisch, sobald das Fahrzeug ab- oder umgemeldet wird.
Verstirbt der Halter des Fahrzeugs und der Versicherungsnehmer ist eine andere Person, bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. In diesem Fall muss ein Halterwechsel sowohl der Versicherung als auch der Zulassungsstelle gemeldet werden, damit die Fahrzeugpapiere entsprechend aktualisiert werden können.
Wohngebäudeversicherung
Im Todesfall des Versicherungsnehmers bleibt der Versicherungsvertrag bestehen und geht auf die Erben über.
Die Erben haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten, um den bestehenden Vertrag zu beenden.
Wenn das Gebäude verkauft wird, hat der Käufer die Möglichkeit, den Vertrag zu übernehmen, oder er kann von seinem Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat Gebrauch machen.
Krankenversicherung
Im Todesfall des Versicherungsnehmers endet der Vertrag, sofern keine weitere Person im Vertrag mitversichert ist. Mitversicherte Personen haben die Möglichkeit, den Vertrag zu übernehmen.
Kapitallebensversicherung & Risikolebensversicherung
Hat die verstorbene Person einen Lebensversicherungsvertrag für eine andere Person abgeschlossen, kann diese Person den Vertrag übernehmen und fortführen. Ist dies nicht der Fall, wird der Vertrag beendet.
Unfallversicherung
Beim Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag. Wenn eine Todesfallleistung vereinbart wurde, wird diese an die Erben ausgezahlt, sofern der Tod durch einen Unfall verursacht wurde.
Sterbegeldversicherung
Im Todesfall der versicherten Person wird die vereinbarte Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung an die bezugsberechtigte Person oder, falls keine benannt ist, an die Erben ausgezahlt.
Rentenversicherung
Im Todesfall des Versicherungsnehmer hängt die weitere Vorgehensweise von der Art des Vertrags und den vereinbarten Leistungen ab:
Kapitalwahlrecht oder Rentengarantiezeit: Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, erhalten die Erben oder die im Vertrag benannten bezugsberechtigten Personen die verbleibenden Rentenzahlungen bis zum Ende der Garantiezeit.
Einmalige Todesfallleistung: Bei bestimmten Verträgen wird im Todesfall eine vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen ausgezahlt, sofern dies im Vertrag festgelegt ist.
Vertrag ohne Hinterbliebenenschutz: Wenn keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen wurden, endet der Vertrag mit dem Tod des Versicherungsnehmers, und es erfolgt keine Auszahlung an Erben oder Hinterbliebene.