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Mitarbeiterin bei der Übermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an Finanzbehörden Informationen für Ihre LohnabrechnungElektronische Datenübermittlung Ihrer Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung 
Zum Widerspruch

Neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren an die Finanzbehörden ab 2026

Ab dem 01.01.2026 schreibt der Gesetzgeber allen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen vor, die Beiträge ihrer Versicherten – unabhängig von deren Status (Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Arbeitssuchende oder Personen im Ruhestand) – als sogenannte Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an die Finanzbehörden zu melden (siehe § 39 Abs. 4a EStG).

Diese elektronische Meldung ist insbesondere für Personen wichtig, die einen Arbeitgeberzuschuss erhalten (was in der Regel nicht für verbeamtete Personen, Selbstständige und Personen im Ruhestand zutrifft) oder ihre Beiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens geltend machen. Dadurch ergibt sich regelmäßig eine höhere Nettoauszahlung. 

Wenn die Daten jedoch beispielsweise von keinem Arbeitgeber abgerufen werden oder Sie nicht möchten, dass sie bei der Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung steuermindernd berücksichtigt werden, ist die Übermittlung Ihrer Daten nicht erforderlich und Sie können widersprechen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, die Ihnen dabei helfen soll, zu beurteilen, ob ein Widerspruch für Sie sinnvoll ist.

Was ändert sich konkret ab dem 01.01.2026?

Die Beitragswerte aus den beiden Papier-Bescheinigungen, die Sie ggf. bisher Ihrem Arbeitgeber/ Dienstherrn und/ oder dem Finanzamt vorgelegt haben, werden künftig elektronisch übermittelt: 

  • Bescheinigung für den Arbeitgeberzuschuss

Diese Bescheinigung ist zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Zukünftig werden die Beiträge gemäß § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 SGB Abs. 2 SGB XI elektronisch übermittelt.  Diese Übermittlung ist für alle Personen relevant, die weiterhin einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten möchten.

  • Bescheinigung für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die elektronische Übermittlung ist für alle Personen relevant, die ihre Beiträge monatlich im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. bei der Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung steuermindernd berücksichtigen lassen möchten. Das bisherige Verfahren - eine Pauschale anzusetzen - ist ab 01.01.2026 nicht mehr möglich.

Wichtig: Ab 2026 dürfen Arbeitgeber und Dienstherren bei der monatlichen Lohnabrechnung nur noch die in ELStAM hinterlegten Beiträge als Sonderausgabe ansetzen. Das bisherige Verfahren - eine Pauschale anzusetzen - ist ab 2026 nicht mehr möglich.

Sind Sie mit der elektronischen Datenübermittlung nicht einverstanden?

Um Ihren Widerspruch unkompliziert einzureichen, loggen Sie sich mit Ihren My AXA Login-Daten oder Ihrer Versicherungsnummer im Gastzugang ein. Anschließend können Sie Ihren Widerspruch ganz einfach mit zwei Klicks absenden.

Zum Widerspruch

Sind Sie mit der elektronischen Datenübermittlung einverstanden?

Wenn Sie mit der Datenübermittlung einverstanden sind, müssen Sie sich um nichts weiter kümmern. Die Datenübermittlung übernehmen wir für Sie und informieren, sobald die Übermittlung erfolgt ist. Sie können diese Benachrichtigung am bequemsten über unser digitales Kundenportal My AXA abrufen.

Weitere Informationen zur elektronischen Datenübermittlung je nach persönlicher Situation

Wenn Sie unsicher sind, finden Sie nachfolgend einige Beispiele, die Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob ein Widerspruch für Sie sinnvoll ist. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch an eine Steuerberatung oder Ihr zuständiges Finanzamt wenden.

Sind Sie verbeamtet?

Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig?

Sind Sie im Ruhestand?

Sind Sie angestellt?

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Ihre Vorteile von My AXA im Web und App auf einen Blick:

  • Jederzeit und von überall alle Versicherungen von AXA und der DBV immer im Überblick
  • Ihre persönlichen Angaben bequem ändern – egal, ob Adresse, Telefonnummer oder Zahlungsdaten
  • Ihre Arztrechnungen direkt hochladen und den Status Ihrer Belege verfolgen
  • Post digital erhalten und sicher mit AXA und der betreuenden Agentur kommunizieren
  • In wenigen Minuten per SMS in Echtzeit registrieren
Sie haben Fragen zu den konkreten Auswirkungen der ELStAM-Meldung auf Ihre persönliche Situation?

Wenden Sie sich dafür bitte an eine Steuerberatung oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung zu steuerlichen Auswirkungen erbringen dürfen. 

Fragen und Antworten zur elektronischen Datenübermittlung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Lohnabrechnung

Fragen und Antworten rund um die elektronische Datenübermittlung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Was ändert sich für mich?

Wer ist verpflichtet, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übermitteln?

Welche Daten müssen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden?

Wer ist am digitalen Datenaustausch beteiligt?

Für welche Kund:innen/ Kundengruppen müssen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übermittelt werden?

Was gilt für Kinder?

Besteht eine Altersgrenze in Bezug auf die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)?

Bis wann muss die Übermittlung erfolgen?

Müssen neben der Krankheitskostenvoll- und der Pflegepflichtversicherung zusätzlich noch andere Beiträge übermittelt werden?

Kann ich der elektronischen Datenübermittlung widersprechen?

Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

Wie erfahre ich, ob und welche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übermittelt wurden?

Sie haben Fragen zu den konkreten Auswirkungen der ELStAM-Meldung auf Ihre persönliche Situation oder benötigen weitere Informationen?

Entfällt mit dieser neuen elektronischen Datenübermittlung auch die Bescheinigung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetztes (BEG)?

Sie möchten noch mehr über die elektronische Datenübermittlung erfahren?

Weitere Details und Rahmenbedingungen finden Sie auch auf der Homepage des PKV-Verbandes sowie des Bundeszentralamtes für Steuern. Die häufigsten Fragen und Antworten zur elektronischen Datenübermittlung finden Sie ebenfalls dort.

Mehr zum Thema private Krankenversicherung im Ruhestand PKV: Leitfaden PrivatpatientRentenbesteuerung