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Frau am Schreibtisch zu Hause

Gebäudeversicherung von der Steuer absetzen

Wann ist die Wohngebäude­versicherung steuerlich absetzbar?

Die Beiträge zu einer Wohngebäudeversicherung sind steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzbar. Allerdings können Beiträge zu einer Gebäudeversicherung in der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn Sie eine Immobilie vermieten oder einen Raum in der selbstgenutzten Wohnung für eine berufliche Tätigkeit nutzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) gibt es ab 2023 Änderungen beim Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer.

Warum ist der Beitrag für eine Wohngebäudeversicherung für Privatpersonen nicht als Sonderausgaben steuerlich absetzbar?

  • Eine Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am Haus oder der Wohnung abdeckt. Beiträge zu einer Wohngebäudeversicherung für das selbstgenutzte Haus oder die selbstgenutzte Wohnung sind steuerlich nicht absetzbar, da es sich um nicht abzugsfähige „private“ Aufwendungen (Sonderausgaben) handelt.
  • Es können lediglich Ausgaben steuerlich abgesetzt werden, die in einem direkten Zusammenhang mit einer Einkommenserzielung stehen. Da der Besitz eines selbstgenutzten Eigenheims nicht unmittelbar mit einer Einkommenserzielung verbunden ist, können die Beiträge für eine Wohngebäudeversicherung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Als Sonderausgaben können ausschließlich Versicherungen von der Steuer abgesetzt werden, die im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt sind. Dazu gehören neben der Privathaftpflichtversicherung unter anderem Unfallversicherung, Pflegeversicherung und private Krankenversicherung.
Frau sitzt am Schreibtisch zu Hause

Steuerliche Absetzbarkeit der Gebäudeversicherungsbeiträge

Welche Möglichkeiten bestehen für Privatpersonen?

Vermieter können die Gebäude­ver­si­cher­ung steuerlich geltend machen

Wenn das versicherte Gebäude vermietet ist oder ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird, können die Beiträge für die Gebäudeversicherung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden und sind somit steuerlich absetzbar.

Ein Vermieter kann die Beiträge für eine Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten von der Steuer absetzen, sofern die Versicherung ausschließlich für das Mietobjekt abgeschlossen wurde. Es ist auch zu beachten, dass Vermieter nur die Kosten für die Gebäudeversicherung umlegen können, nicht jedoch für zusätzliche Versicherungsleistungen innerhalb der Gebäudeversicherung wie beispielsweise Elementarschäden oder Glasbruchversicherungen, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart.

Die steuerlichen Regelungen können komplex sein und individuelle Faktoren müssen berücksichtigt werden. Daher sollten Sie sich bei Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Beiträgen zur Gebäudeversicherung von einem Steuerberater beraten lassen oder sich beim Lohnsteuerhilfeverein informieren.

Das häusliche Arbeitszimmer absetzen: Neue Regelungen ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem 01.01.2023 neu geregelt worden:

  • Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen und der Jahrespauschale von 1.260 Euro. Diese personenbezogen zu gewährende Jahrespauschale ist zeitanteilig zu berechnen, wenn das Arbeitszimmer nicht während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im Überblick: Homeoffice-Pauschale 

Die Homeoffice-Pauschale wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (auch im häuslichen Arbeitszimmer, wenn es sich nicht um den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit handelt) ausgeübt und keine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

  • Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug auch der Tagespauschale dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärtig oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
  • Die Homeoffice-Pauschale beträgt kalendertäglich 6 Euro für höchstens 210 Tage (= Höchstbetrag 1.260 Euro im Kalenderjahr).

Gegenstände im Arbeitszimmer, wie z. B. Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, sind bei ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflicher Nutzung Arbeitsmittel. Ebenso Bücherregal und Aktenschrank; auch Arbeitsgeräte wie Schreibmaschine oder Computer.

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