Hilfe zur Pflege
Dass die Leistungen der Pflegepflichtversicherung zur Finanzierung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen meistens nicht ausreichen ist hinlänglich bekannt. Was aber, wenn keine Pflegezusatzversicherung besteht? Wenn weder Einkommen noch Vermögen die anfallenden Pflegekosten decken können?
In solchen Fällen greift die Hilfe zur Pflege, eine Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen finanziellen Aufwand nicht mit eigenen Mitteln stemmen können.
Nur für Sozialhilfeberechtigte
Die Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe. Daher wird sie nur dann geleistet, wenn Einkommen und Vermögen (auch dasjenige von Eltern und Kindern) einen gewissen Mindestsatz nicht erreichen. Der Staat übernimmt dann die Kosten für notwendige Pflegeleistungen, die ansonsten nicht finanziert werden könnten.
Zuständig für die Leistungen ist immer der sogenannte überörtliche Träger der Sozialhilfe, dies sind z.B. die Landschaftsverbände. Man kann sich aber auch direkt an das örtliche Sozialamt wenden, das den Antrag dann an die entsprechenden Stellen weiterreicht.
Wer kann also Hilfe zur Pflege beantragen?
- Jeder, der sozialhilfeberechtigt ist
- Jeder, der den Pflegebedarf nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung abdecken kann
- Jeder, der bei bestehendem Pflegeversicherungsschutz mindestens in den Pflegegrad 1 eingestuft ist