Welche ergänzenden Rahmenbedingungen gelten für das „Sozialpartnermodell“?
- Umsetzung nur durch tarifvertragliche Regelung
- Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells beteiligen (durch geeignete Gremien oder gemeinsame Einrichtung)
- Unternehmen ohne Tarifbindung können das „Sozialpartnermodell“ durch Vereinbarung der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls anwenden, sofern die Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht
- Beschränkung auf Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
- Bei Entgeltumwandlung: Verpflichtende Weitergabe der tatsächlichen Sozialabgaben-Ersparnissen an den Arbeitnehmer (mindestens 15%)
- Die reine Beitragszusage beinhaltet:
- Keine garantierten Leistungen (weder in Aufschub- noch in Rentenphase)
- Ausschließlich laufende Renten (kein Kapitalwahlrecht)
- Gesondertes Sicherungsvermögen bzw. Anlagestock ist notwendig
- Keine Haftung des Arbeitgebers
- Die Möglichkeit, tarifvertragliche Arbeitgeber-Sicherungsbeiträge zu vereinbaren (Steuer- u. sozialabgabenfrei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) - Portierung bei Ausscheiden nur möglich in ein anderes „Sozialpartnermodell“*
* Übertragung der Versorgung auf einen anderen Risikoträger. Auszahlung / Abfindung ausschließlich im Rahmen des § 3 BetrAVG („Kleinstrenten“) möglich. Es bestehen ansonsten keine vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten.