Muss der Arbeitgeber-Zuschuss auch für bestehende Verträge gezahlt werden?
Ja, seit 01.01.2022 gilt diese Regelung auch für bestehende Verträge. Unsere Empfehlung und Ihre Vorteile:
- Schaffung einer einheitlichen Regelung für alle Mitarbeiter mit einem pauschalen Zuschuss von 15 % oder mehr. Das vereinfacht die firmeninterne Abrechnung und alle Mitarbeiter werden gleich behandelt. Und das Gute daran: Die Weitergabe von eingesparten Sozialabgaben ist für Sie unter dem Strich „aufwandsneutral“.
Was ist, wenn weniger als 15% Sozialabgaben durch die Entgeltumwandlung gespart werden?
Die Weitergabe der Sozialabgabenersparnis ist pauschal mit 15% gesetzlich festgesetzt, soweit Sie Sozialabgaben sparen.
Sparen Sie weniger als 15 % (z. B. weil das Gehalt Ihres Mitarbeiters oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten- u. Arbeitslosenversicherung liegt), müssen Sie nur die tatsächliche Ersparnis weitergeben.
Zur Verwaltungsvereinfachung empfehlen wir aber mindestens den pauschalen Satz von 15 % an alle Mitarbeiter weiterzugeben.
Wie können Alt-Verträge (Abschluss vor 2018) von den Änderungen profitieren?
Ihre Mitarbeiter haben die Möglichkeit, die bisher nicht ausgeschöpfte Fördergrenze ergänzend zu nutzen (durch Abschluss eines Neuvertrages).
Welche Finanzierungsvarianten sind möglich?
Alle (Entgeltumwandlung, Mischfinanzierung, reine Arbeitgeberfinanzierung).
Ergeben sich Änderungen bei der Lohnbuchhaltung?
Ja, die gängigen Lohnbuchhaltungsprogramme sind in der Regel an die neue Förderung angepasst worden.
Sind Beiträge in eine Direktversicherung oberhalb der 4% BBG (d. h. plus weitere 4% BBG) für alle Mitarbeiter eine sinnvolle Ergänzung?
Grundsätzlich ja, aber in Abhängigkeit vom Gehalt des Arbeitnehmers, kann es ggf. sinnvoller sein, 4% in eine Direktversicherung und weitere 4% in eine ergänzende Unterstützungskassenversorgung zu investieren.