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Vier lachende Kinder sitzen im Wald am Fuß eines Baumes. Sie wirken fröhlich und ausgelassen, umgeben von Sonnenlicht und Natur.

Haftpflichtversicherung und Kinder – wenn Kinder Schaden anrichten

Kinder spielen viel und gerne. Da geht manchmal etwas zu Bruch. Das möchten die Eltern den Nachbarn oder Freunden oft ersetzen. Damit Sie den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, bietet die Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, Kinder mitzuversichern. Doch wie lange gilt das? Und sind auch deliktunfähige Kinder abgesichert? Hier finden Sie Antworten und Beispiele.

Wie lange ist ein Kind in der Haftpflichtversicherung mitversichert?

Kinder probieren sich und alles aus. Dabei geht naturgemäß mehr zu Bruch als bei Erwachsenen. Dann ist es gut, wenn Ihr Kind in der Familienhaftpflicht mitversichert ist und diese für die Schäden aufkommt. Aber ab wann brauchen Kinder eigentlich eine eigene Haftpflichtversicherung?

Wenn Ihr Kind unverheiratet und noch bei Ihnen zu Hause gemeldet ist, kann es so lange mitversichert bleiben, wie es noch in der beruflichen Ausbildung ist. Das kann ein Studium oder eine Lehre sein, aber zum Beispiel auch ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliger Wehrdienst, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst.

Auch Wartezeiten - zum Beispiel auf einen Studienplatz oder eine Jobsuche - sind bis zu einem Jahr versichert. Das gilt auch für volljährige Kinder. Die Haftpflichtversicherung gilt dann auch für Kinder über 18 Jahre.

Die Familienhaftpflicht gilt dementsprechend nicht mehr, wenn Ihr Kind heiratet, einen eigenen Haushalt gründet oder ins Berufsleben einsteigt.

Wann sind Kinder schuldunfähig und wann haften die Eltern?

Das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" kennen wir alle – etwa von Baustellen. Dabei stimmt das gar nicht unbedingt. Bis zum Alter von 7 Jahren können Kinder gar nicht haftbar gemacht werden – und damit auch nicht ihre Eltern. Dementsprechend brauchen Sie keine Haftpflichtversicherung. Auch Kinder unter 10 Jahren sind nur eingeschränkt schuldfähig.

Im sogenannten fließenden Straßenverkehr – sprich, wenn sich Fahrzeuge und Menschen bewegen – haften sie noch nicht. Aber die Frage ist kompliziert.

Wer im Einzelfall wirklich haftet, hängt nicht nur vom Alter des Kindes ab, sondern auch von seiner Reife und davon, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Kindern unter 7 Jahren traut der Gesetzgeber noch nicht zu, komplexe Situationen richtig einzuschätzen und entsprechend weitsichtig zu handeln. Da der fließende Straßenverkehr für Kinder besonders schwierig ist, liegt die Altersgrenze bei 10 Jahren.

Ein Mann trägt lachend ein Mädchen auf dem Arm, während eine Frau am geöffneten Kofferraum eines Autos steht. Die Szene spielt bei Sonnenschein vor einem Wohnhaus.
Alter
Rechtsstatus
Haftung durch Kinder und Eltern
Versicherung
Baby, Kleinkind, Kinder unter 7 Jahren (im fließenden Verkehr bis 10 Jahre)
Deliktunfähig/ schuldunfähig
Kinder sind nicht haftbar. Eltern haben aber eine Aufsichtspflicht.
Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Deliktunfähigkeit kann mitversichert werden, um Konflikte zu vermeiden.
Kind bis 10 Jahren
Eingeschränkt schuldfähig
Ja. Auch für ruhenden Straßenverkehr. Nicht aber für fließenden Straßenverkehr. Eltern haben Aufsichtspflicht.
Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Deliktunfähigkeit kann mitversichert werden, um Konflikte zu vermeiden.
Ab 10 Jahre
Voll schuldfähig
Ja. Auch für fließenden Straßenverkehr. Eltern haben Aufsichtspflicht.
Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Volljährige Kinder über 18 Jahren, Studierende, Auszubildende
Voll schuldfähig
Kinder haften selbst.
Die Familienversicherung kann bestehen bleiben.
Volljährige nach Auszug
Voll schuldfähig
Kinder haften selbst.
Erwachsene müssen eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen.

Deliktunfähige und deliktfähige Kinder

Wann haften Kinder und ihre Eltern?

Aufsichtspflicht der Eltern

Wann genau Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen und für die von ihren Kindern verursachten Schäden haften, lässt sich nur im Einzelfall bewerten. Denn jedes Kind ist anders. Und Alter ist nicht das einzige Kriterium für den Entwicklungsstand.

Das Bürgerliche Gesetzbuch drückt sich vage aus.  Das Gesetz erwartet, dass Eltern bei der Erziehung "die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln" berücksichtigen (§ 1626). Erziehungsberechtigte können also nur nach Augenmaß und situativ entscheiden.

Niemand möchte die Entwicklung seines Kindes zur Selbstständigkeit behindern oder seine Freiheit unnötig einschränken. Eltern kennen den eigenen Nachwuchs schließlich am besten. Zur elterlichen Fürsorgepflicht gehört es, Regeln zu vereinbaren und Grenzen zu setzen.

Eine Haftpflichtversicherung für die ganze Familie, Erwachsene und Kinder samt einer Klausel für deliktunfähige Kinder sichert Sie komplett ab. Wenn dann die Fünfjährige das Auto des Nachbarn verkratzt, springt ihre Privathaftpflicht ein und ersetzt den Schaden. Der Nachbarschaftsfrieden ist also nicht in Gefahr.

Wann zahlt die Haftpflicht und wann nicht?

Mal angenommen, Ihr fünfjähriges Kind streift mit seinem Roller den Designer-Gartenzwerg der Nachbarn. Er geht zu Bruch. Sie stehen daneben, können aber nicht mehr eingreifen. In diesem Fall ist niemand haftbar – ihr Kind aufgrund seines Alters nicht – und Sie auch nicht, weil Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

Ihre Haftpflichtversicherung für Kinder zahlt den Schaden hier nur dann, wenn Sie deliktunfähige Kinder mitversichert haben. War Ihr Kind ohne Sie bei den Nachbarn, sind Sie Ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Dann zahlt die private Haftpflichtversicherung für den Schaden.

Nächster Fall: Ihr älteres Kind, neun Jahre alt, verschätzt sich und bleibt mit dem Fahrradlenker am Außenspiegel eines parkenden Autos hängen, der daraufhin zu Bruch geht.

Obwohl Kinder in diesem Alter im Straßenverkehr noch nicht deliktfähig sind, gelten für den ruhenden Verkehr andere Bedingungen: Für Schäden an parkenden Autos müssen Kinder bzw. ihre Eltern haften. In diesem Fall übernimmt die Privathaftpflicht den Schaden.

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Häufige Fragen zu Kindern in der Haftpflichtversicherung

Häufige Fragen zur Aufsichtspflicht

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