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Mitarbeiterin bei der Übermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an Finanzbehörden

Informationen für Ihre Lohnabrechnung Elektronische Datenübermittlung Ihrer Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung 

Neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren an die Finanzbehörden ab 2026

Ab dem 01.01.2026 verlangt der Gesetzgeber, dass alle privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen die Beiträge ihrer Versicherten unabhängig vom persönlichen Status (wie Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Arbeitssuchende, Personen im Ruhestand) als sog. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (= ELStAM) an die Finanzbehörden melden (siehe § 39 Abs. 4a EStG). 

Diese elektronische Meldung ist wichtig insbesondere für Personen, die einen Arbeitgeberzuschuss erhalten (trifft in der Regel nicht auf verbeamtete Personen, selbstständige Personen und Personen im Ruhestand zu)  oder ihre Beiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens geltend machen. Dadurch ergibt sich regelmäßig eine höhere Nettoauszahlung.  

Wenn jedoch die Daten beispielsweise von keinem Arbeitgeber abgerufen werden oder Sie nicht möchten, dass sie bei der Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung steuermindernd berücksichtigt werden, ist die Übermittlung Ihrer Daten u.U. nicht erforderlich und Sie haben die Möglichkeit zu widersprechen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, die Ihnen dabei helfen soll zu beurteilen, ob es für Sie sinnvoll ist, einen Widerspruch vorzunehmen.

Was ändert sich konkret ab dem 01.01.2026?

Die Beitragswerte aus den beiden Papier-Bescheinigungen, die Sie ggf. bisher Ihrem Arbeitgeber/ Dienstherrn und/ oder dem Finanzamt vorgelegt haben, werden künftig elektronisch übermittelt: 

  • Bescheinigung für den Arbeitgeberzuschuss

Diese Bescheinigung ist zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Zukünftig werden die Beiträge gemäß § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 SGB Abs. 2 SGB XI elektronisch übermittelt.  Diese Übermittlung ist für alle Personen relevant, die weiterhin einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten möchten.

  • Bescheinigung für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die elektronische Übermittlung ist für alle Personen relevant, die ihre Beiträge monatlich im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. bei der Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung steuermindernd berücksichtigen lassen möchten. Das bisherige Verfahren - eine Pauschale anzusetzen - ist ab 01.01.2026 nicht mehr möglich.

Wichtig: Ab 2026 dürfen Arbeitgeber und Dienstherren bei der monatlichen Lohnabrechnung nur noch die in ELStAM hinterlegten Beiträge als Sonderausgabe ansetzen. Das bisherige Verfahren - eine Pauschale anzusetzen - ist ab 2026 nicht mehr möglich.

Sind Sie mit der elektronischen Datenübermittlung nicht einverstanden?

Um Ihren Widerspruch unkompliziert einzureichen, loggen Sie sich mit Ihren My AXA Login-Daten oder Ihrer Versicherungsnummer im Gastzugang ein. Anschließend können Sie Ihren Widerspruch ganz einfach mit zwei Klicks absenden.

Sind Sie mit der elektronischen Datenübermittlung einverstanden?

Wenn Sie mit der Datenübermittlung einverstanden sind, müssen Sie sich um nichts weiter kümmern. Die Datenübermittlung übernehmen wir für Sie und informieren, sobald die Übermittlung erfolgt ist. Sie können diese Benachrichtigung am bequemsten über unser digitales Kundenportal My AXA abrufen.

Weitere Informationen zur elektronischen Datenübermittlung je nach persönlicher Situation

Wenn Sie unsicher sind, finden Sie nachfolgend Beispiele, die Ihnen helfen, zu entscheiden, ob ein Widerspruch für Sie sinnvoll ist. Bei weiteren Fragen können Sie auch eine Steuerberatung oder Ihr zuständiges Finanzamt kontaktieren.

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Sie haben Fragen zu den konkreten Auswirkungen der ELStAM-Meldung auf Ihre persönliche Situation?

Wenden Sie sich dafür bitte an eine Steuerberatung oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung zu steuerlichen Auswirkungen erbringen dürfen. 

Fragen und Antworten zur elektronischen Datenübermittlung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Lohnabrechnung

Fragen und Antworten rund um die elektronische Datenübermittlung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Sie möchten noch mehr über die elektronische Datenübermittlung erfahren?

Weitere Details und Rahmenbedingungen finden Sie auch auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern: BZSt - KV/PV

Die häufigsten Fragen und Antworten zur elektronischen Datenübermittlung finden Sie ebenfalls hier: BZSt - Fragen und Antworten