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AXA bietet ab sofort eine Umweltschadensversicherung an

Unternehmer haften nach Umweltschadensgesetz schon seit dem 30. April 2007 für Schäden an der Vielfalt der Arten

Der AXA Konzern, Köln, bietet ab sofort Versicherungsschutz gegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz an. Das Gesetz tritt zwar erst am 14. November diesen Jahres in Kraft. Unternehmen haften ab diesem Zeitpunkt aber auch rückwirkend für Schäden, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden. Betriebe sollten sich daher schnellstmöglich um Versicherungsschutz kümmern. 

Die Umweltschadensversicherung von AXA umfasst als Grunddeckung Schäden an Böden, Gewässern und geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) außerhalb des Betriebsgeländes, die von Anlagen oder Tätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück ausgehen. Versichert sind auch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken sowie Schäden durch Produkte, die aufgrund eines Herstellerfehlers entstehen können. Über Zusatzbausteine können auch Schäden auf dem eigenen Grundstück und am Grundwasser versichert werden.

Die Versicherungsleistungen beinhalten die Prüfung der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers, die Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme und die Übernahme von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungspflichten.

Unternehmer müssen künftig Schäden sanieren, die sie der Vielfalt der Arten zufügen

Unabhängig von der Art des Betriebs - Chemiekonzern, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Betrieb - haftet ein Unternehmen faktisch jetzt schon für Schäden, die es in und an der Natur anrichtet. Dazu gehören nicht etwa nur Schädigungen der Gewässer oder des Bodens. Auch für Schäden an der Biodiversität haftet der Unternehmer. Wenn also beispielsweise ein Zimmerer-Betrieb den Dachstuhl eines historischen Gebäudes restauriert und dabei eine geschützte Fledermausart vertreibt, muss er für diesen Schaden Ausgleich schaffen. "Anerkannten Naturschutzverbänden gibt das Umweltschadensgesetz das Recht, die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten aufzufordern. In diesem Fall müsste der Betriebsinhaber dafür sorgen, dass entweder die geschützte Art wieder angesiedelt oder ein ökologischer Ausgleich geschaffen wird", erklärt Jörg Sons, der bei AXA Experte für Umweltschadensversicherungen ist und als Vorsitzender der Arbeitsgruppe Umwelt des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) die Musterbedingungen zur Umweltschadensversicherung maßgeblich mitgestaltet hat.

Störfall Voraussetzung für Versicherungsleistungen

Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs beim Versicherungsnehmer oder einem Dritten. Der Normalbetrieb ist nicht versichert, da dieses Risiko auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse als unkalkulierbar und damit als unversicherbar erscheint: "Der allgemeine Rückgang der Artenvielfalt ist seit langem bekannt, ohne dass konkrete Ursachenzusammenhänge nachweisbar wären. Eine gewisse Schädigung der Natur durch andauernde genehmigte Emissionen wird darüber hinaus von der Gesellschaft in Kauf genommen. Die Sanierung solcher Schäden kann nicht die Aufgabe der Versicherungswirtschaft sein", sagt Sons.

Rückwirkende Deckung möglich

Auch wenn das Umweltschadensgesetz erst im November diesen Jahres in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber verfügt, dass Unternehmen auch für Schäden haften, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden. "Wir bieten auch rückwirkende Deckung an", versichert Sons. "Diese gilt aber natürlich nur für solche Schäden, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren. Insofern raten wir Unternehmern dazu, ihren Versicherungsbedarf schnellstmöglich zu prüfen und schon jetzt eine entsprechende Deckung abzuschließen."

Schadenrisiko ist abhängig von der Betriebsart

Im Gegensatz zur bereits bestehenden Umwelthaftpflichtversicherung, die für Schäden aufkommt, die einer natürlichen oder juristischen Person oder deren Besitz zugefügt werden, leistet die Umweltschadensversicherung bei Schäden, die der Natur selbst zugefügt werden. 

Wie hoch das Risiko ist, einen Umweltschaden zu verursachen und zur Tragung der Kosten einer Sanierung herangezogen zu werden, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich - letztlich kann hiervon jedoch jedes Unternehmen betroffen sein. Kern des betrieblichen Risikobereichs ist die Betriebsstätte. Dabei hängt die Qualität des Risikos wesentlich von der Art der dort ausgeübten Tätigkeiten und betriebenen Anlagen ab. Auch die Umgebung der Betriebsstätte spielt eine große Rolle: Liegt diese etwa in unmittelbarer Nähe eines Naturschutzgebietes oder eines Gewässers und kommen dort geschützte Tier- und Pflanzenarten vor, ist das Risiko höher. Aber auch Tätigkeiten außerhalb der eigenen Betriebsstätte bergen Gefahren: So müssen zum Beispiel Handwerksbetriebe befürchten, auf Grundstücken ihrer Auftraggeber geschützte Arten zu beeinträchtigen, etwa die genannte Fledermauspopulation bei Arbeiten im Dachstuhl. Ebenso kann die Herstellung oder Lieferung von Produkten ursächlich für einen Umweltschaden sein.

Neben dem Betriebsinhaber müssen auch die Mitglieder der Geschäftsleitung damit rechnen, seitens der zuständigen Behörde in die Pflicht genommen zu werden. Auch der vor Ort handelnde Mitarbeiter kann nicht völlig ausschließen, im Einzelfall persönlich für einen Umweltschaden verantwortlich gemacht zu werden. Über die Umweltschadensversicherung von AXA sind auch diese Personen mitversichert.

Hintergründe zum Umweltschadensgesetz

  • Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip)
  • Verantwortlicher ist jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat (§ 2 Nr. 2 USchadG)
  • Haftung für Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes
  • Haftung für Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des Wasserhaushaltsgesetzes
  • Haftung für Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht

Sanierungsmaßnahmen

  • Primäre Sanierung: Ziel, die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder deren Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen
  • Ergänzende Sanierung: Ziel, ggf. an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt
  • Ausgleichssanierung: Ziel, "zwischenzeitliche Verluste" auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und /oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen, solange die Maßnahmen der primären und ergänzenden Sanierungen ihre Wirkung nicht entfaltet haben

Überblick über das Gesetzgebungsverfahren

  • EU-Umwelthaftungsrichtlinie vom 21.04.2004 (umzusetzen in nationales Recht bis zum 30.04.2007)
  • Referentenentwurf vom 04.03.2005
  • Regierungsentwurf vom 13.12.2006 mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
  • Nach Beratung in den Ausschüssen Verabschiedung im Bundestag am 08.03.2007, Verkündung am 14.05.2007, Inkrafttreten: 14.11.2007
  • Bis das Gesetz im November in Kraft tritt, ist es Sache der Länder, ergänzende Regelungen festzulegen

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