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So skurril kann das deutsche Arbeitsrecht sein

Arbeitsrecht

Kennst du deine Rechte und Pflichten im Job? Wahrscheinlich schon. Aber weißt du als Berufseinsteiger auch über die Rechte und Pflichten deines Arbeitgebers Bescheid? Selbst der hat nicht immer uneingeschränkt das Sagen. Alleine im Jahr 2012 beschäftigten sich die deutschen Arbeitsgerichte mit über 377.000 Klagen, die durch Arbeitnehmer, Gewerkschaften oder Betriebsräte eingeleitet wurden und mit über 23.000 Klagen, eingereicht durch Arbeitgeber. Macht in Summe ca. 400.000 Streitfälle. Viele davon wurden abgewiesen, weil sie mehr als absurd waren – einigen wurde Recht gegeben, obwohl das eigentlich unglaublich erscheint ...

Trifft der eine Beamte ...

... den anderen vor dem Friseur: Was machst denn du hier? Ich lasse mir die Haare schneiden – wenn sie während der Dienstzeit wachsen, kann ich sie mir auch während der Dienstzeit schneiden lassen. Tja, so einfach geht das nicht immer und überall. Aber man mag kaum glauben, mit welchen Situationen sich Arbeitsgerichte tagtäglich beschäftigen müssen – hier ein paar „Glanzstücke“:

Ein Marathonlauf im Krankenstand – nichts dagegen einzuwenden ...

Da war einmal ein Lagerist, der wegen einer Schulterverletzung krankgeschrieben war. Während der Dauer seines Krankenstandes hatte er an zwei Marathonläufen teilgenommen. Mithilfe einer ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Arztes, aus der hervorging, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Teilnahme an den Marathonläufen spreche, konnte er vor Gericht gegen die ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber vorgehen und das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam.

Bei Aufladung Kündigung...

Einem Arbeitnehmer wurde die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, weil er sein Handy am Arbeitsplatz geladen hatte. Dies sah der Arbeitgeber als Diebstahl an und kündigte den Mitarbeiter fristlos. Der Mann klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber argumentierte, der Beschäftigte habe sein Handy regelmäßig an seinem Arbeitsplatz aufgeladen. Das reichte den Richtern des Arbeitsgerichts als Kündigungsgrund aber nicht und sie hatten eine Einigung vorgeschlagen – der Arbeitnehmer hätte unter zukünftiger Einhaltung der Regeln seinen Job weiter ausführen können. Diese Einigung lehnte der Arbeitgeber vorerst ab, hat es sich aber dann doch noch anders überlegt. Die Klage gegen den Arbeitnehmer wurde fallen gelassen. Tja, im Grunde ging es um Stromkosten von 0,014 Cent pro Akkuladung – nach dem ganzen Gerichtsstreit musste der Arbeitgeber die entstandenen Gerichtskosten tragen. Um dieses Geld hätte der Arbeitnehmer vermutlich sein ganzes Arbeitsleben das Handy aufladen können ...

Lass es einfach raus ...

Der Mitarbeiter eines Baumarkts benutzte einen Gabelstapler zum Auffüllen der Waren. An diesem Gabelstapler brachte er selbst ein provisorisches Dach als Wetterschutz an – das gefiel dem Sicherheitsbeauftragten gar nicht und er musste es wieder abbauen. Darüber geriet er derart in Wut, dass er mit Verpackungsmaterial um sich warf und dann mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild schlug. Dabei brach er sich die Hand. Für die Zeit seiner Krankschreibung verweigerte sein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, denn der Mitarbeiter sei an seiner Verletzung selbst Schuld. Mit seiner Klage vor Gericht war der Mitarbeiter erfolgreich. Um seinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu verlieren, müsse der Betreffende ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst an den Tag legen. Laut den Richtern sei es nicht zu erkennen gewesen, dass er sich bewusst habe verletzen wollen. Daher lag nach Auffassung der Richter nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spreche, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befand und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle hatte. Das sei nicht zu billigen, aber menschlich nachvollziehbar. Niemand sei in der Lage, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Aber bitte nicht nachmachen ...

Und da war dann noch die feine Nase ...

... einer Chefin gegenüber einer Mitarbeiterin in der Probezeit, die nach Zigarettenrauch roch und daher gekündigt wurde. Nach einem halben Tag Probearbeit wurde sie in einem Gespräch gefragt, ob Sie rauche und auf das Rauchverbot hingewiesen. Die Mitarbeiterin rauche zwar, erklärte sich aber mit dem Rauchverbot einverstanden. Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, wurde ihr das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt. Grund hierfür war für die Arbeitgeberin, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für unwirksam, denn auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wie lange die Mitarbeiterin danach noch bei dem Unternehmen war, ist nicht bekannt ...

Wo kannst du dich über das Arbeitsrecht und absolute No-Go´s informieren?

Im Internet findest du einige Seiten, die sich mit dem Arbeitsrecht befassen – zum Beispiel http://www.arbeitsrecht.de oder auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Solltest du ernsthafte Probleme mit deinem Chef, Vorgesetzten oder mit Kollegen haben und Mitglied einer Gewerkschaft sein, dann erhältst du dort kostenlose Rechtsberatung – ansonsten kann dir ein Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen, den findest du beispielsweise über die Seite der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt Vereins.

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