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Gelände sichern im Winter

Fünf Experten-Tipps: Welche Pflichten Land- und Forstwirte in der Winterzeit haben und wie sie sich gegen Ansprüche Dritter schützen

13.11.2013

Firmen

Wenn die kalte Jahreszeit beginnt, steigt die Gefahr glatter Straßen und Wege - sei es durch überfrierende Nässe oder den ersten Schneefall. Verena Heimig, Leiterin Industrie- und Firmenkundenhaftpflicht beim Versicherer AXA, klärt über die wichtigsten Verkehrssicherungspflichten rund um den Hof auf und erläutert, was es beim Versicherungsschutz zu beachten gilt.

Rund um den Hof gelten strenge Räumpflichten

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf einem zentralen Gedanken: Wer eine Gefahrenlage schafft oder unterhält, muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Schäden anderer zu verhindern. Im Winter heißt das: Gefahrenquellen beseitigen oder durch entsprechende Sperrungen o.Ä. sichern. "Wie genau die winterliche Räum- und Streupflicht auf dem eigenen Hof aussieht, kommt dabei auf den Einzelfall an - zum Beispiel auf die Art und Relevanz des Verkehrswegs, die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs", erläutert Heimig.

"In der Regel gilt aber: Kann ein erstes Streuen die Rutschgefahr nicht verhindern, muss mehrmals gestreut werden. Genauso muss bei starkem Schneefall mehrmals geräumt werden - in der Regel aber nur, nachdem es aufgehört hat, zu schneien. Haben sich Eisflächen gebildet, müssen sie gebrochen und entfernt werden." Die Zeiten für die Räumpflichten legen die Städte und Gemeinden individuell fest. Meist gilt die Räumpflicht wochentags von 7 bis 20 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ab 9 Uhr.

Landwirte, die Grundstücke selbst verpachten oder gepachtet haben, sollten einen Blick in ihren Pachtvertrag werfen, denn: "Die Eigentümer können die Pflichten auf Dienstleister, Mieter oder Pächter übertragen. Entsprechende Regelungen müssen im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag festgelegt werden", erklärt Heimig.

Wer nicht da ist, muss eine Vertretung organisieren

"Ein Hinweis darauf, dass aufgrund von Abwesenheit weder geräumt noch gestreut werden kann und das Betreten auf eigene Gefahr erfolgt, reicht nach aktueller Rechtsprechung nicht aus", warnt Heimig. Wer sich nicht selbst um das Räumen von Straße, Gehweg und Hof kümmern kann, egal aus welchem Grund, muss sich also um eine Vertretung kümmern. Dies kann sowohl ein Nachbar als auch ein professioneller Räumdienst sein.

Vor unentgeltlichem Winterdienst Versicherungsschutz prüfen

Wer mit seinen Maschinen unentgeltlichen Winterdienst für Nachbarn oder befreundete Bauern leistet, sollte prüfen, ob er bei eventuellen Schäden ausreichend abgesichert ist. Denn wenn der Winterdienst nicht rechtzeitig oder gründlich genug erledigt worden ist, kann es auch bei Freundschaftsdiensten zu Haftungsansprüchen kommen. "Was die Meisten nicht wissen: Viele Versicherer kommen im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung nicht für derartige Schäden auf. Wir haben den Schutz in diesem Jahr aufgrund des Bedarfs neu in unseren Profi-Schutz integriert", so Heimig. Vor der Zusage an Freunde und Nachbarn sollte also ein Blick in die eigenen Versicherungsunterlagen nicht fehlen.

Für waldtypische Gefahren haften Forstwirte nicht

Gut zu wissen: Bei Waldbesitzern ist die Verkehrssicherungspflicht auf solche Gefahren beschränkt, die nicht typisch für den Wald sind. "Der BGH hat 2012 entschieden, dass ein Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, nicht erwarten kann, dass ein Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift", so Heimig. Im konkreten Fall hatte eine Spaziergängerin geklagt, die durch einen abbrechenden Ast schwer verletzt worden war. Der Forstwirt wurde von der Haftung freigesprochen.

Als "waldtypische" Gefahren gelten zum Beispiel auch Fahrspuren in Wegen, Trockenzweige in Baumkronen, herabhängende Äste nach Schneebruch oder Sturmschäden. Anders sieht es dagegen aus bei selbst geschaffenen Gefahrenquellen, wie zum Beispiel Kinderspielplätzen, Parkplätzen oder Fanggruben.

Betriebshaftpflichtversicherung greift bei Ansprüchen Dritter

Gerade bei Landwirten, die auf ihrem Gelände einen Hofladen betreiben oder im Dezember Weihnachtsbäume verkaufen und somit regelmäßig Kunden- und Lieferantenverkehr haben, kann schnell etwas passieren. Verletzte Personen können Schmerzensgeld und gegebenenfalls auch Verdienstausfall geltend machen. "Da solche Personenschäden schnell eine große finanzielle Belastung darstellen, ist eine gute Betriebshaftpflichtversicherung das A und O", erklärt Heimig. Die Versicherung kommt für berechtigte Ansprüche auf - auch wenn der Landwirt grob fahrlässig gehandelt hat. "Wir wehren übrigens auch unberechtigte Ansprüche ab, zum Beispiel, wenn alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfalls ergriffen worden sind."

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