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Person mit Tablet in der Hand überreicht einer anderen Person einen Schlüssel

Haftpflicht für geliehene Sachen

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Wer einen wertvollen Gegenstand wie ein Mobiltelefon oder eine Spiegelreflexkamera an Freunde oder Bekannte verleiht, darf davon ausgehen, dass die Besitztümer pfleglich behandelt werden. Doch Unfälle sind schnell passiert. Jetzt stellt sich die Frage: Kommt die Haftpflicht für geliehene Sachen auf, die Sie versehentlich kaputtgemacht haben? Respektive springt die Haftpflicht Ihrer Freund:innen und Bekannten ein, wenn diese das Eigentum beschädigen, das sie ausgeliehen haben?

Haftpflicht bei geliehenen Sachen: was gilt?

Nach deutschem Recht haftet stets jene Person für Defekte und Beschädigungen an der Leihsache, die den Schaden auch verursacht hat. Doch lässt sich diese eigentlich eindeutige Regelung nicht automatisch auf die Haftpflichtversicherung übertragen: Assekuranzen sind nämlich nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Versicherung Schäden zu übernehmen, die an geliehenen Gegenständen entstanden sind. Vor einiger Zeit war die Haftpflicht für geliehene Sachen im Schadensfall übrigens kaum verbreitet, inzwischen gibt es jedoch immer mehr Versicherungen, die ihre Policen dahingehend angepasst haben.

Deckungserweiterung möglich

Einige Versicherer bieten beispielsweise eine Deckungserweiterung an. Das ist eine zusätzliche Leistung der Assekuranz, die über den Standardschutz hinausgeht. Gerade bei Gegenständen, die oft zur Leihgabe werden, kann das durchaus sinnvoll sein.

Sind Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen versichert?

Hierbei muss penibel unterschieden werden. Zum Thema Mietwagen finden Sie weiter unten einen eigenen Abschnitt – doch was ist mit einem Schaden in der Mietwohnung? Springt hier Ihre Haftpflicht ein? In der Regel ist das tatsächlich der Fall, da es sich bei einem Mietsachschaden um einen Schaden handelt, den Sie als Mieterin oder Mieter am Mietobjekt verursachen – und der Mietsachschaden ist bei den meisten Assekuranzen (Versicherungsgesellschaften) tatsächlich mitversichert. Hier lohnt es sich, vor Abschluss der Haftpflichtversicherung genau nachzulesen.

Heutzutage ist es unter den Versicherern – abhängig vom gewählten Tarif – weit verbreitet, dass die Haftpflichtversicherung auch bei geliehenen Gegenständen greift. Doch es lohnt sich, in diesem Fall sehr genau hinzusehen, denn oft finden sich eine ganze Reihe von Ausnahmen. Häufig sind nämlich Sachen, die für mehr als drei Monate ausgeliehen werden, von der Versicherung ausgeschlossen. Ebenso zählen dazu Schäden, die durch Abnutzung oder Verschleiß entstanden sind. Auch die folgenden Dinge sind nicht zwangsläufig von der Haftpflicht abgedeckt:

  • Geld
  • Wertpapiere
  • Uhren
  • Schmuck
  • Urkunden
  • Offizielle Dokumente
  • Verschiedene Wertgegenstände

Bei geliehenen Fahrrädern verhält sich das anders. Diese sind, wie etwa auch Sportgeräte, mit abgedeckt, wenn Ihr Haftpflichttarif den Passus zu geliehenen Gegenständen beinhaltet. Doch selbst ohne diesen Passus können Sie Glück haben: Wenn Sie mit einem geliehenen Rad herumfahren und dabei beispielsweise ein parkendes Auto beschädigen, kommt die einfache Haftpflichtversicherung üblicherweise für diesen Schaden auf. Wird das Fahrrad hingegen gestohlen, springt die Haftpflicht in der Regel nicht ein. Bei Leihrädern über Sharing-Anbieter sollten Sie sich die Versicherungsbedingungen vorher genau erklären lassen, da diese sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden.

Schlüssel verloren: Wie verhält es sich mit der Haftpflicht?

Ein besonderer Fall tritt ein, wenn Sie einen geliehenen Schlüssel verloren haben: Wer den geliehenen Privatschlüssel von Freund:innen, Bekannten oder Verwandten verliert, bekommt den entstehenden finanziellen Verlust (Austausch des Schlosses, Kosten für den Schlüsseldienst etc.) in der Regel von der eigenen Haftpflichtversicherung ersetzt.

Wer haftet für gemietete Gegenstände?

Auf welche Art und Weise Sie einen beweglichen Gegenstand leihen oder verleihen, ist für einen Haftpflichtversicherungstarif, bei dem geliehene Sachen ausdrücklich mitversichert sind, im Falle eines Schadens letztlich uninteressant. Der Gegenstand kann auf privater Basis verliehen sein, gewerblich gemietet oder gepachtet: für die Assekuranz ist das unerheblich.

  • Geliehene Sachen sind Gegenstände, die Ihnen eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum kostenlos zur Verfügung stellt.
  • Für gemietete Sachen bezahlen Sie für den Zeitraum der Nutzung einen bestimmten Betrag (etwa für eine Parkettschleifmaschine, die Sie bei einem Handwerksbetrieb mieten).
  • Bei geleasten Sachen verhält es sich im Prinzip genauso wie bei gemieteten Gegenständen, allerdings übernehmen Sie in diesem Fall auch Aufgaben, die über eine Gebrauchsüberlassung hinausgehen, etwa die Wartung oder die Instandsetzung.

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Sonderfall Schäden an geliehenen Kfz

Welche Versicherung zahlt dann?

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist jene Person, die den Schaden an einer geliehenen Sache verursacht, auch dafür haftbar. In einigen Fällen gibt es hierzu jedoch Ausnahmen. Dazu gehören etwa ausgeliehene Arbeitsgeräte, die im Home-Office Schaden nehmen. Wenn nämlich die Person, die den Schaden verantwortet, auf Weisung des Arbeitgebers im Home-Office arbeitet, so springt die Haftpflicht des Unternehmens ein. Doch was ist eigentlich mit einem Schaden an einem geliehenen Kfz?

Hier müssen zwei Dinge unterschieden werden: die private und die gewerbliche Verleihung.

  • Bei ersterer ist das Gesetz ebenso eindeutig wie überraschend, denn allein der Fahrzeughalter ist es, der grundsätzlich für den Schaden haftet, und nicht etwa der Fahrer des Autos. Dann springt die Kfz-Haftpflicht ein, ganz gleich ob ein Personen- oder ein Sachschaden entstanden ist. Die Schäden, die hingegen am eigenen Wagen zustande kommen, werden mit der Vollkasko abgedeckt.
  • Anders verhält es sich mit einem gewerblich geliehenen Auto, sprich: mit einem Mietwagen. In diesem Fall ist bei der Unterschrift unter den Vertrag unbedingt darauf zu achten, dass eine Kfz-Versicherung mit Vollkasko abgeschlossen ist. Buchen Sie diesen Schutz definitiv mit dazu, wenn die Vollkasko nicht enthalten sein sollte, sonst kann dies bei einem Unfall zu (finanziell) bösen Überraschungen führen. Ist der Mietwagen nämlich lediglich durch die Kfz-Haftpflicht versichert, dann kommen im Fall der Fälle womöglich horrende Kosten auf Sie zu. Und Ihre private Haftpflicht greift hier nicht.

Vorsicht bei beschädigtem Eigentum

Dass eigenes Eigentum Schaden nimmt oder sogar zerstört wird, weil wir unvorsichtig sind, kommt schon mal vor. Wenn einem das neue Smartphone aus der Hand gleitet und auf den steinernen Terrassenboden fällt, könnte man ja theoretisch auf die Idee kommen, den Schaden auf einen Bekannten abzuwälzen, der ihn wiederum seiner Haftpflicht meldet.

Ein guter Rat wäre, sich von dieser Idee ganz rasch wieder zu lösen. Denn damit begehen Sie nichts anderes als Versicherungsbetrug. Findet Ihre Versicherung das heraus, dann ist natürlich nicht nur die Erstattung des Betrags obsolet. Wenn Ihr Versicherer Sie deswegen anzeigt, kann das sogar schwere Strafen nach sich ziehen, von hohen Geldstrafen bis hin zu einer Haftstrafe.

Fazit: So kommt Ihre Haftpflicht für Schäden an geliehenen Sachen auf

Es ist, wie es ist: Dinge gehen kaputt. Damit Sie auch Schäden ersetzt bekommen, die an geliehenen Sachen verursacht werden, gibt es die Haftpflichtversicherung. Allerdings müssen Sie bei Abschluss des Vertrags darauf achten, dass der Passus zu Leihsachen enthalten ist. Wenn nicht, dann sprechen Sie mit der Assekuranz darüber, ob nicht eine Deckungserweiterung eine Lösung sein könnte. Dabei werden Schäden versichert, die über den eigentlichen Standardschutz der Versicherung hinausgehen. Bei Mietsachschäden in Wohnungen, die Sie als Mieter:in verursachen, springt meist die Haftpflicht ein (auch das ist ein Passus im Vertrag, auf den Sie achten müssen).

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